Prüfung von Anzeigen über gemeinschaftliches Fischen
Leistungsbeschreibung
Gemeinschaftliches Fischen ist nach § 16 HFischV eine Veranstaltung mit mindestens sieben Personen, deren Zeitpunkt, Ort und Dauer durch Ausschreibung, Aushang oder sonstige Bekanntmachung vom Veranstalter festgelegt wird. Diese sind mindestens einen Monat vor Beginn der Unteren Fischereibehörde anzuzeigen. Ausgenommen hiervon sind nichtöffentliche Treffen von weniger als zwölf Mitgliedern eines Fischereivereins an einem vereinseigenen Gewässer. Gemeinschaftliches Fischen ist verboten, wenn es aus Wettbewerbsgründen, insbesondere zur Erzielung von Geld-, Sach- und sonstigen Preisen, zur Erlangung von Pokalen oder zur Ermittlung von Siegern und Platzierten durchgeführt wird.
Zuständige Stelle
Der Kreisausschuss des Landkreises Darmstadt-Dieburg, Untere Fischereibehörde.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Die Anzeige muss Angaben enthalten über
1. den Namen und die Anschrift der Veranstalterin oder des Veranstalters,
2. die Fischereiorganisation oder den Verein,
3. die voraussichtliche Anzahl der Teilnehmenden,
4. die Bezeichnung des Gewässers oder der Gewässerstrecke,
5. Tag, Uhrzeit und Dauer des gemeinschaftlichenFischens und
6. den Zweck des Fischens.
Welche Fristen muss ich beachten?
Einen Monat vor Beginn der Veranstaltung.
Rechtsgrundlage
§ 16 und § 17 Verordnung über die gute fachliche Praxis in der Fischerei und den Schutz der Fische (HFischV)
