Biber
Leistungsbeschreibung
Es besteht die Möglichkeit, bei Beeinträchtigungen durch Biber, einen Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 45 Abs. 7 BNatSchG bzw. einer Befreiung nach § 67 BNatSchG zu stellen.
Welche Gebühren fallen an?
Die Kosten sind in der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Landwirtschaft und Umwelt, Weinbau, Forsten, Jagd und Heimat (VwKostO-MLU) - in der jeweils gültigen Fassung – festgelegt.
Rechtsgrundlage
§ 45 Bundesnaturschutzgesetz
§ 67 Bundesnaturschutzgesetz
Anträge / Formulare
