Ausfuhrkennzeichen beantragen
Leistungsbeschreibung
Sie wollen Ihr Fahrzeug zum dauernden Verbleib ins Ausland überführen?
Dafür benötigen Sie eine internationale Zulassung mit einem Ausfuhrkennzeichen.
Diese Ausfuhrzulassung bekommen Sie höchstens für ein Jahr erteilt.Hinweis: Wenn Sie ein Ausfuhrkennzeichen erhalten haben, sind Sie für dessen Gültigkeitszeitraum (mindestens einen Monat) steuerpflichtig. Haben Sie kein inländisches Bankkonto, erkundigen Sie sich bei Ihrer Zulassungsbehörde über das Verfahren zur Zahlung der Fahrzeugsteuer.
Spezielle Hinweise für - Kreis Darmstadt-DieburgEin internationaler Zulassungsschein ist ggf. erforderlich, wenn ein in Deutschland zugelassenes Fahrzeug vorübergehend außerhalb Europas gefahren wird. Es wird empfohlen, bei der zuständigen Auslandsvertretung des jeweiligen Landes nachzufragen, ob ein internationaler Zulassungsschein erforderlich ist. Der Internationale Zulassungsschein gilt nur in Verbindung mit der Zulassungsbescheinigung Teil I und eine Gültigkeit
Verfahrensablauf
Sie oder Ihre Vertretung müssen die Zuteilung eines Ausfuhrkennzeichens bei der zuständigen Zulassungsbehörde beantragen. Je nach Angebot Ihrer Zulassungsbehörde steht Ihnen ein Formular zum Download oder ein Onlinedienst über das Internet zur Verfügung.
Die Zulassungsbehörde kann verlangen, dass Sie das Fahrzeug vorführen.
War das Fahrzeug bisher zugelassen, entstempelt die Zulassungsbehörde die bisherigen Kennzeichen. Anschließend erhalten Sie das Ausfuhrkennzeichen für die Dauer der Haftpflichtversicherung, längstens für ein Jahr.
Tipp: Die Kennzeichenschilder erhalten Sie bei privaten Anbietern. Diese finden Sie meistens in der Nähe der Zulassungsbehörde.
Spezielle Hinweise für - Kreis Darmstadt-Dieburg- Bitte beachten Sie, dass die Zuteilung eines Ausfuhrkennzeichens nur bei der für den Hauptwohnsitz des*der künftigen Halters*in zuständigen Zulassungsbehörde zugeteilt werden kann.
- Das Fahrzeug muss bei einer Zulassungsbehörde vorgefahren werden (bitte überprüfen Sie wo die eingeschlagene Fahrzeug-Ident.-Nr. steht)
Voraussetzungen
Voraussetzungen für die Zulassung des Fahrzeugs sind:
- Sie dürfen keine rückständigen Gebühren und Auslagen aus vorhergegangenen Zulassungsvorgängen haben. Bei Zahlungsrückständen über 30 Euro darf die Zulassungsbehörde Ihr Fahrzeug nicht zulassen, bis Sie diese beglichen haben. Bei weniger als 30 Euro kann die Zulassungsbehörde entscheiden, ob sie das Fahrzeug trotzdem zulässt oder nicht.
- Sie dürfen keine KFZ-Steuerschulden von fünf Euro oder mehr haben. Bei der Berechnung des Betrags werden auch Säumniszuschläge, Zinsen und Verspätungszuschläge berücksichtigt.
- Soll Sie jemand bei der Zulassung Ihres Fahrzeuges vertreten, müssen Sie dieser Person eine schriftliche Vollmacht erteilen. Diese muss auch eine Einverständniserklärung enthalten, dass die Zulassungsbehörde die bevollmächtigte Person über rückständige Gebühren und Auslagen informieren darf. Ihre Vertretung muss die Vollmacht vorlegen und sich ausweisen.
- Das Fahrzeug muss über einen gültigen Nachweis der Hauptuntersuchung (HU) verfügen. Liegt der Fälligkeitstermin der Hauptuntersuchung vor dem Ablauf der Ausfuhrzulassung, müssen Sie den Untersuchungsbericht einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation über die neue Hauptuntersuchung vorlegen.
Spezielle Hinweise für - Kreis Darmstadt-DieburgBei der Kreisverwaltung Darmstadt-Dieburg können nur Fahrzeuge zugelassen werden, wenn keine Zahlungsrückstände über 10 Euro bestehen!
Personen ohne Wohnsitz in Deutschland
Ausfuhrkennzeichen dürfen an Personen ohne Wohnsitz in Deutschland nur unter Angabe und mit Gegenzeichnung einer*eines Empfangsbevollmächtigten mit Wohnsitz im Zuständigkeitsbereich der jeweiligen Zulassungsbehörde zugeteilt werden.
Hierfür ist zusätzlich zu den sonstigen Dokumenten der Vordruck der Empfangsbevollmächtigungauszufüllen und sowohl von der empfangsbevollmächtigten als auch von der vollmachtgebenden Person unterschrieben einzureichen sowie die Ausweisdokumente der empfangsbevollmächtigten und der vollmachtgebenden Person vorzulegen.
Eine empfangsbevollmächtigte Person ist nicht mehr zu benennen, wenn der*die Halter*in seinen Wohnsitz in einem Land hat, in dem das Europäische Übereinkommen über die Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland in Kraft ist. Nachfolgende Länder sind hiervon betroffen: Belgien, Estland, Frankreich, Italien, Luxemburg, Österreich, Schweiz und Spanien. In diesen Fällen ist das Formular Halter ohne Wohnsitz in Deutschland durch den*die Halter*in auszufüllen.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- gültiger Personalausweis oder Reisepass
-
bei Vertretung: zusätzlich
- schriftliche Vollmacht
- Einverständniserklärung, dass die Kfz-steuerlichen Verhältnisse oder rückständige Gebühren bekannt gegeben werden dürfen.
- gültiger Personalausweis oder Reisepass der bevollmächtigten Person
- bei Minderjährigen: zusätzlich Einverständniserklärung und Ausweisdokumente der Sorgeberechtigten
-
bei juristischen Personen/Firmen:
- Handelsregisterauszug oder
- Gewerbeanmeldung oder
- Vereinsregisterauszug
- Erklärung zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer (SEPA-Lastschriftmandat)
- Zulassungsbescheinigung Teil I (früher Fahrzeugschein)
- Zulassungsbescheinigung Teil II (früher Fahrzeugbrief, gegebenenfalls eine vor dem 1. Oktober 2005 ausgestellte Abmeldebestätigung)
- Versicherungsbestätigung für Ausfuhrfahrzeuge
- Nachweis einer gültigen Hauptuntersuchung (HU), wenn das Fahrzeug älter als drei Jahre ist oder vorher als Mietfahrzeug, Taxi oder Ähnliches zugelassen war für die gesamte Laufzeit der Ausfuhrzulassung. Durch den letzten HU-Bericht oder entsprechend der Eintragung in der Zulassungsbescheinigung Teil 1.
- bei zugelassenen Fahrzeugen: zusätzlich Kennzeichen
Hinweis: Schwerbehinderte Menschen mit dem Merkzeichen "H", "BI" oder "aG" in ihrem Schwerbehindertenausweis sind weiterhin von der Kraftfahrzeugsteuer befreit. Sie müssen keine Einzugsermächtigung erteilen.
Hinweis: Die Versicherungsbestätigung über die Kfz-Haftpflichtversicherung erhalten Sie bei der Versicherung Ihrer Wahl. Meist können Sie diese telefonisch anfordern. Die Versicherung wird automatisch verständigt.
Spezielle Hinweise für - Kreis Darmstadt-Dieburg- bei Reisepass zusätzlich eine Meldebescheinigung
- bei Firmen: Personalausweis oder Reisepass des*der Geschäftsführers*in
- Formular Vollmacht
- Einverständniserklärung bei Minderjährigen
- Empfangsbevollmächtigung
- Formular Halter/in ohne Wohnsitz in Deutschland
- SEPA-Lastschriftmandat Kfz-Steuer
Rechtsgrundlage
- § 19 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) (Fahrten zur dauerhaften Verbringung eines Fahrzeugs in das Ausland)
- § 1 Gesetz über die Verweigerung der Zulassung von Fahrzeugen bei rückständigen Gebühren und Auslagen (Fahrzeugzulassungsverweigerungsgesetz) (Verweigerung der Zulassung)
- 5. Gesetz zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes
- § 13 Kraftfahrzeugsteuergesetz (Feststellung der Besteuerungsgrundlagen, Nachweis der Besteuerung und Zulassungsverweigerung bei Steuerrückständen)
Was sollte ich noch wissen?
Für die Besteuerung von Kraftfahrzeugen ist seit Februar 2014 die Zollverwaltung des Bundes zuständig. Informationen und Formulare zum Thema "Kraftfahrzeugsteuer" finden Sie auf den Internetseiten der Zollverwaltung.
Anträge / Formulare
