Beseitigung oder Umsiedlung von Nestern geschützter Insektenarten

Bitte beachten Sie insbesondere unsere Informationen unter:
  • Leistungsbeschreibung

    Alle wildlebenden Tiere unterliegen dem allgemeinen Artenschutz. Danach dürfen wildlebende Tiere nicht mutwillig oder ohne vernünftigen Grund gefangen, verletzt oder getötet werden (§ 39 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG).

    Eine Vielzahl von Arten ist darüber hinaus besonders geschützt. Man findet sie u.A. in der Anlage 1 der Bundesartenschutzverordnung. Hummeln und alle anderen Wildbienen sowie Hornissen unterliegen diesem besonderen Schutz. Die Tiere dürfen nicht gefangen oder verletzt und ihre Nester nicht beschädigt oder zerstört werden (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 und 3 BNatSchG).

    Wespen hingegen unterliegen dem allgemeinen Artenschutz und dürfen nur dann bekämpft werden, wenn dafür ein vernünftiger Grund vorliegt. Da es verschiedene Wespenarten gibt, muss geprüft werden, um welche Art es sich hier handelt.

    Die Arten die freihängende Nester bauen sind weder aggressiv noch naschhaft und suchen in der Regel nicht den Kontakt zum Menschen. Für die Beseitigung ihrer Nester liegt im Regelfall kein vernünftiger Grund vor. Nur zwei Wespenarten (Deutsche Wespe Vespula germanica und Gemeine Wespe Vespula vulgaris) legen ihre Nester dagegen in Erdbauen, in natürlichen Höhlen (zum Beispiel Spechthöhlen) oder in dunklen Hohlräumen von Gebäuden (auch in Nist- und Rollladenkästen) an und interessieren sich für süße Getränke oder Speisen Die Umsiedlung, Zerstörung oder Beseitigung von Insektennestern kann deshalb im Einzelfall einer Genehmigung bedürfen. Die meisten Insektenarten sind harmlos und eine Umsiedlung nicht erforderlich. Kritisch können Wespen- oder Hornissennester unmittelbar am oder im Haus (z.B. im Rollladenkasten) sein, besonders wenn Allergiker betroffen sind.

    Sonderfall Wespenplage im Spätsommer: 
    In jedem Jahr schwärmen im August /September 2 Wespenarten.  Belästigungen können meist ohne Umsiedlung vermieden werden, wenn Nahrungsmittel, Nahrungsreste, Abfallbehälter und Süßgetränke verschlossen gehalten werden. Tipps enthalten die aktuelle Presse oder das Internet (Stichwort „Wespenplage“) und das Verbraucher Fenster Hessen.

  • Welche Unterlagen werden benötigt?

    Spezielle Hinweise für - Kreis Darmstadt-Dieburg
    • Antrag auf Erteilung einer artenschutzrechtlichen Befreiung nach § 67 Abs. 2 und 3 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) von den Verboten des § 44 Abs. 1 BNatSchG
    • Der Antrag ist von einer auführenden Fachfirma/fachkundigen Person bei der unteren Naturschutzbehörde schriftlich bzw. per E-Mail an Naturschutz@ladadi.de einzureichen, welche die geforderte Sachkunde entsprechend nachweisen kann.


  • Welche Gebühren fallen an?

    Spezielle Hinweise für - Kreis Darmstadt-Dieburg

    Die Kosten sind in der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Landwirtschaft und Umwelt, Weinbau, Forsten, Jagd und Heimat (VwKostO-MLU) - in der jeweils gültigen Fassung - festgelegt.

    Ggf. anfallende Kosten sind durch die beauftragte Firma / fachkundige Person zu tragen, eine Abrechnung mit der Auftraggeberin / dem Auftraggeber hat sodann selbstständig zu erfolgen.

  • Rechtsgrundlage

  • Was sollte ich noch wissen?

    Spezielle Hinweise für - Kreis Darmstadt-Dieburg

    Die aus Südostasien stammende "Asiatische Hornisse" (Vespa velutina) breitet sich Jahr für Jahr in Europa aus und ist nun auch im Landkreis Darmstadt-Dieburg angekommen. Sie profitiert von den heißen Sommern und den milden Wintern. 

    Das Hessische Landesamt für Naturschutz, Umwelt und Geologie (HLNUG) führt ein Meldeportal für Sichtungen der asiatischen Hornisse. Daher bitten wir Sie die Meldung nach den auf der untenstehenden Website zu findenden Informationen abzugeben.

  • Anträge / Formulare


Zuständige Abteilungen