Die Alfred-Fischer-Stiftung ist als gemeinnützige Körperschaft im Sinne des § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7, 8 und 14 Abgabenordnung anerkannt. Dies bedeutet, dass Zuwendungen an die Stiftung grundsätzlich steuerlich abgesetzt werden können. Entsprechende Zuwendungsbestätigungen werden auf Wunsch gerne ausgetellt. Bei Bedarf sollten Sie sich dazu steuerlich beraten lassen.
Das Stiftungsrecht sieht zwei Möglichkeiten vor, Stiftungen zu unterstützen: Die "Spende" oder die "Zustiftung".
Der Stiftung zufließende Spenden sind Mittel zur direkten Erfüllung des Stiftungszwecks und zur zeitnahen Verwendung bestimmt. Zustiftungen sind dagegen Mittel, die den Vermögensgrundstock der Stiftung dauerhaft stärken sollen und deshalb nicht zum Verbrauch bestimmt sind. Sie erhöhen das Stiftungsvermögen und damit auch die daraus zu erzielenden Erträge.
Spenden können jederzeit durch einfach Überweisung an die Stiftung erfolgen. Diese können Sie im Rahmen Ihrer Steuererklärung steuermindernd geltend machen.
Bei einer Zustiftung übertragen Sie eigene Vermögensanteile an die Stiftung. Dabei sollten Sie in jedem Fall sorgfältig planen, welche Vermögensanteile Sie entbehren können und nicht für Ihre persönliche Versorgung oder die Versorgung Ihrer Angehörigen benötigen. Grundsätzlich kann eine Zustiftung
- sofort in beliebiger Höhe per Überweisung
- regelmäßig in festen Teilbeträgen mittels Dauerauftrag
- oder per Testament nach Ihrem Tod
erfolgen. Die Wahl des Zeitpunktes hat vor allem steuerliche Auswirkungen, die Sie auf jeden Fall mit Ihrem Steuerberater besprechen sollten. Wollen Sie das Vermögen erst nach Ihrem Tod einbringen, sind auch einige erbrechtliche Besonderheiten zu beachten.