Fragen & Antworten zum Betreuungsrecht
Die Antworten auf die häufigsten Fragen zu Notvertretungsrecht, gesetzlicher Betreuung und Vorsorgevollmacht finden Sie auf dieser Seite. Sollten Sie darüber hinaus noch Fragen haben, sprechen Sie uns bitte an.
Notvertretungsrecht für Ehe- und Lebenspartner*innen
Was ist das Notvertretungsrecht?
Seit 01.01.2023 gilt für Ehe- und eingetragene Lebenspartner*innen das sogenannte Notvertretungsrecht nach § 1358 BGB.
Es greift, wenn ein*e Ehe- oder Lebenspartner*in aufgrund von Bewusstlosigkeit oder Krankheit gesundheitliche Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln kann. In diesem Fall ist der*die andere Ehe- bzw. Lebenspartner*in für folgende Fälle zur Vertretung berechtigt:
- Einwilligung in Untersuchungen des Gesundheitszustandes, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe sowie deren Untersagung
- Entgegennahme der ärztlichen Aufklärung
- Abschluss und Durchsetzung von Behandlungsverträgen, Krankenhausverträgen oder Verträgen über eilige Reha-Maßnahmen und Pflege
- Entscheidungen über kurzfristig freiheitsentziehende Maßnahmen nach § 1831 Abs. 4 BGB, sofern die Dauer der Maßnahme im Einzelfall sechs Wochen nicht überschreitet
- Geltendmachung von Ansprüchen, die der*dem Vertretenen aus Anlass der Erkrankung gegenüber Dritten zustehen, sowie Abtretung an Leistungserbringer der Gesundheitssorge
Sind die Voraussetzungen für eine Notvertretung erfüllt, sind die behandelnden Ärzt*innen hinsichtlich der zuvor genannten Angelegenheiten von ihrer Schweigepflicht gegenüber der*dem vertretenden Ehe- bzw. Lebenspartner*in entbunden. Diese*r darf die Krankenunterlagen einsehen und ihre Weitergabe an Dritte bewilligen.Wie lange gilt das Notvertretungsrecht?
Das Notvertretungsrecht endet, wenn der*die vertretene Ehe- bzw. Lebenspartner*in die gesundheitlichen Angelegenheiten wieder selbst regeln kann, spätestens jedoch 6 Monate nachdem eine Ärztin oder ein Arzt das Vorliegen der Voraussetzungen für die Notvertretung festgestellt hat.
Wann gilt kein Notvertretungsrecht?
Ein Notvertretungsrecht besteht nicht, wenn
- die Ehe- oder Lebenspartner*innen getrennt leben,
- bekannt ist, dass die vertretene Person die Vertretung durch den Partner bzw. die Partnerin ablehnt oder bereits eine andere Person zur Vertretung in Gesundheitsangelegenheiten bevollmächtigt hat,
- ein*e Betreuer*in zur Regelung von Gesundheitsangelegenheiten bestellt ist,
- die vertretene Person ihre Angelegenheiten wieder selbst regeln kann oder
- seit Feststellung der Voraussetzungen für die Notvertretung mehr als 6 Monate vergangen sind.
ACHTUNG!
Haben Ehe- bzw. Lebenspartner*innen beide jeweils eine Vorsorgevollmacht zu Gunsten einer dritten Person (z. B. ihres Kindes) erteilt, schließt das das Notvertretungsrecht der Ehe- bzw. Lebenspartner*innen untereinander aus.Wie wird das Bestehen des Notfallvertretungsrechts bescheinigt?
Die Ärztin bzw. der Arzt, gegenüber der/dem das Vertretungsrecht ausgeübt wird, hat
- das Vorliegen der Voraussetzungen für die Notvertretung und den Zeitpunkt, zu dem diese spätestens eingetreten sind, schriftlich zu bestätigen,
- der vertretenden Person die Bestätigung mit einer schriftlichen Erklärung über das Vorliegen der Voraussetzungen und das Nichtvorliegen der Ausschlussgründe vorzulegen und
- sich von der vertretenden Person schriftlich versichern zu lassen, dass dass Notvertretungsrecht bisher nicht ausgeübt wurde und keine Ausschlussgründe vorliegen.
Das Dokument mit der Bestätigung und der Versicherung ist dem*der vertretenden Ehe- bzw. Lebenspartner*in für die weitere Ausübung des Vertretungsrechts auszuhändigen.Das Vertretungsrecht darf nicht mehr ausgeübt werden, sobald eine gesetzliche Betreuung zur Gesundheitssorge bestellt wurde.
Was ist bei der Ausübung des Notfallvertretungsrechts zu beachten?
Analog zum Betreuungsrecht sind bei der Ausübung des Notvertretungsrechts weitere gesetzliche Vorschriften zu beachten, um die Rechte der vertretenen Person zu wahren:
- Pflichten des Betreuers: Wünsche des Betreuten (§ 1821 Abs. 2 bis 4 BGB)
- Patientenverfügung: Behandlungswünsche oder mutmaßlicher Wille des Betreuten (§ 1827 Abs. 1 bis 3 BGB)
- Gespräch zur Feststellung des Patientenwillens (§ 1828 Abs. 1 und 1 BGB)
- Genehmigung des Betreuungsgerichts bei ärztlichen Maßnahmen (§ 1829 Abs. 1 bis 4 BGB)
- Freiheitsentziehende Unterbringung und freiheitsentziehende Maßnahmen (§ 1831 Abs. 4 BGB in Verbindung mit Abs. 2)
Was geschieht nach Ablauf der 6-Monats-Frist?
Das Notbetreuungsrecht erlischt automatisch 6 Monaten nach Eintritt der Voraussetzungen für die Notbetreuung. Ist die vertretene Person nach ärztlicher Einschätzung weiterhin nicht in der Lage, Entscheidungen über die eigene Gesundheitssorge selbst zu treffen, muss eine gesetzliche Betreuung bestellt werden.
Informationen zur gesetzlichen Betreuung haben wir im Folgenden für Sie zusammengestellt.

