Foto: Aktenordner, Taschenrechner und eine Hand, die einen Stift hält.

Sie möchten Betreuer*in werden?

Wir freuen uns, dass Sie sich für die Betreuungstätigkeit interessieren. Ob als beruflich selbständige oder ehrenamtlich tätige Betreuer*in - der Landkreis Darmstadt-Dieburg sucht geeignete Personen, die Verantwortung für Erwachsene übernehmen und die juristische Fürsorge für diese Menschen ausüben möchten. Die Tätigkeit umfasst die rechtliche Vertretung in verschiedenen Bereichen des täglichen Lebens.

Haben Sie Interesse an einer haupt- oder nebenberuflichen Tätigkeit als selbständige*r Berufsbetreuer*in, finden Sie hier unsere Stellenausschreibung:
Stellenausschreibung


Video: Was machen Betreuerinnen und Betreuer?

Berufsbetreuer*innen

Mit der Einführung des Betreuungsorganisationsgesetzes (BtOG) hat der Gesetzgeber die Anforderungen an Berufsbetreuer*innen neu geregelt. Voraussetzung für eine Tätigkeit als Berufsbetreuer*in ist grundsätzlich die Registrierung bei der zuständigen Stammbehörde. 

Im Folgenden haben wir die wesentlichen Informationen zur Registrierung als Berufsbetreuer*in für Sie zusammengefasst:

  • Registrierungsvoraussetzungen

    Die Registrierungsvoraussetzungen sind in § 23 Abs. 1 BtOG geregelt. Zur Registrierung ist ein Antrag bei der für Sie zuständigen Stammbehörde erforderlich.

    Weitere Voraussetzungen sind:

    • die persönliche Eignung und Zuverlässigkeit
    • eine ausreichende Sachkunde
    • eine Berufshaftpflichtversicherung zur Deckung der sich aus der Berufstätigkeit ergebenden Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden

    Näheres erfahren Sie unter dem Punkt Antragsverfahren.

  • Zuständige Stammbehörde

    Zuständig für Sie als Berufsbetreuer*in ist die örtliche Betreuungsbehörde am Sitz Ihrer beruflichen Tätigkeit (Büroadresse / Sitz des Betreuungsvereins). Sollten Sie über keine Büroadresse verfügen bzw. nicht als Beschäftigte*r eines Betreuungsvereins berufliche Betreuungen führen, ist die Betreuungsbehörde an Ihrem Wohnsitz zuständig.

    Liegt Ihr Wohnsitz im Ausland, ist die Betreuungsbehörde zuständig, in deren Zuständigkeitsbereich der Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit liegt.

  • Antragsverfahren

    Ihren Antrag auf Registrierung stellen Sie bitte schriftlich (formlos) bei der Stammbehörde. Mit dem Antrag sind folgende Unterlagen einzureichen:

    • Ein Führungszeugnis nach § 30 Abs. 5 BZRG zur Vorlage bei einer Behörde, das nicht älter als drei Monate ist.

    Wichtig: 
    Beantragen Sie ein Führungszeugnis zur Vorlage bei der Behörde. Dieses wird der Behörde direkt zugesandt. Detaillierte Informationen finden Sie auf der Internetseite des Bundesjustizamtes.
      Bundesjustizamt


    • Eine Auskunft aus dem zentralen Schuldnerverzeichnis nach § 882b ZPO, die nicht älter als drei Monate ist.

    Wichtig: 
    Bei der Auskunft aus dem zentralen Schuldnerverzeichnis handelt es sich nicht um die so genannte SCHUFA-Auskunft. Eine Auskunft aus dem zentralen Schuldnerverzeichnis erhalten Sie ausschließlich über das gemeinsame Vollstreckungsportal der Länder. Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite des Zentralen Vollstreckungsgerichts.
    Zentrales Vollstreckungsgericht


    • Eine Erklärung, ob ein Insolvenz-, Ermittlungs- oder Strafverfahren anhängig ist.
    • Eine Erklärung, ob in den letzten drei Jahren vor Antragstellung eine Registrierung als Berufsbetreuer*in versagt, zurückgenommen oder widerrufen wurde.
    • Eine Darstellung der Organisationsstruktur mit mindestens folgenden Angaben:
      a)  Zeitlicher Gesamtumfang der beruflichen Betreuungstätigkeit
      b)  Vorhandensein, Anzahl und Beschäftigungsumfang von Mitarbeitenden
      c)  Art und Umfang der Räumlichkeiten, in denen die Tätigkeit ausgeübt wird
      d)  Art und Umfang der Erreichbarkeit
    • Geeignete Unterlagen zum Nachweis der Sachkunde.
    • Nachweis über den Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme von 250.000 € für jeden Versicherungsfall und von 1 Million € für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahrs. Der Nachweis kann auch nachgereicht werden, wenn die Stammbehörde bestätigt hat, dass die Voraussetzungen der persönlichen Eignung vorliegen und der Sachkundenachweis geführt wurde.


    Darüber hinaus ist im Rahmen des Registrierungsverfahrens ein persönliches Gespräch zur Eignung mit der Betreuungsbehörde zu führen.

    Unter dem Punkt Merkblätter finden Sie eine Zusammenfassung aller relevanten Informationen im Merkblatt für Berufsbetreuer*innen. Die Anlagen zu diesem Merkblatt beinhaltet eine Checkliste sowie entsprechende Formulare, die Ihnen das Zusammentragen der erforderlichen Informationen erleichtern.

  • Sachkundenachweis

    Die für die Betreuungstätigkeit erforderliche Sachkunde ist in der Betreuerregistrierungsverordnung (BtRegV) geregelt. Welche Kenntnisse und Fähigkeiten im Einzelnen zur Sachkunde gehören, können Sie in § 3 BtRegV nachlesen.

    Die erforderliche Sachkunde kann wie folgt nachgewiesen werden:

    • durch ein Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss eines nach Landesrecht anerkannten betreuungsspezifischen Studiengangs (§ 5 Abs. 1 BtRegV),
    • durch ein Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss eines nach Landesrecht anerkannten betreuungsspezifischen Aus- oder Weiterbildungsgangs, der von oder in Kooperation mit einer Hochschule angeboten wird (§ 5 Abs. 3 BtRegV),
    • durch Absolvieren eines nach Landesrecht anerkannten Sachkundelehrgangs (§ 6 BtRegV),
    • durch anderweitigen Nachweis der Sachkunde.

    Die inhaltlichen Anforderungen an die Sachkunde (Module) sind sind in der Anlage zu § 3 Abs. 4 BtRegV beschrieben.

    Bei Sozialarbeiter*innen, Sozialpädagog*innen und Jurist*innen mit zweitem Staatsexamen gilt die volle Sachkunde als nachgewiesen.


    Eine Zusammenfassung dieser Informationen finden Sie im Merkblatt Sachkundenachweis sowie in der Anlage zum Sachkundenachweis. Beides finden Sie unter dem Punkt Merkblätter.

  • Betreuervergütung

    Die Gesetzesreform führt dazu, dass die Eignungsprüfung und Registrierung als Betreuer*in und die Feststellung der anzuwendenden Vergütungstabelle nach dem Gesetz über die Vergütung von Vormündern und Betreuern (VBVG) voneinander getrennt werden.

    Mit dem Registrierungsbescheid der zuständigen Stammbehörde können Sie gemäß § 8 Abs. 3 VBVG beim zuständigen Betreuungsgericht einen Antrag auf Feststellung der für Sie anzuwendenden Vergütungstabelle stellen. Diese Feststellung gilt dann bundesweit und unabhängig vom Einzelfall.

    Für den Zeitraum, in dem Sie als vorläufig registriert gelten, findet das bisherige Vergütungsrecht in der Fassung bis zum 31.12.2022 Anwendung.

    Wichtig: 
    Einen Antrag nach § 8 Abs. 3 VBVG können Sie erst stellen, wenn die vollständige Sachkunde nachgewiesen und eine endgültige Registrierung durch die Stammbehörde erfolgt ist.

  • Kosten des Registrierungsverfahrens

    Die Kosten für die Registrierung betragen einmalig 200 €. Den Gebührenbescheid erhalten Sie zusammen mit dem Registrierungsbescheid am Ende des Registrierungsprozesses.

    Bitte beachten Sie, dass die Verwaltungsgebühren auch dann anfallen, wenn Sie den Antrag auf Registrierung zurückziehen oder die Registrierung durch die Stammbehörde abgelehnt wird.

  • Wechsel des Sitzes / Wohnsitzes

    Ändern Sie als berufliche*r Betreuer*in Ihren Büro- bzw. Wohnsitz und ist deshalb eine andere Stammbehörde örtlich für Sie zuständig, müssen Sie dies der neuen Stammbehörde unverzüglich mitteilen. Sie werden dort erneut registriert.

    Eine erneute Prüfung der Registrierungsvoraussetzungen findet mit dem Zuständigkeitswechsel nicht statt: Die bisher zuständige Stammbehörde übermittelt sämtliche Unterlagen und Daten an die neue Stammbehörde.

    Die erneute Registrierung aufgrund des Wechsels des (Wohn-)Sitzes ist gebührenfrei.

  • Merkblätter für Berufsbetreuer*innen

    Um Ihnen die Registrierung als Berufsbetreuer*in zu erleichtern, wurden die vorstehenden Informationen in Merkblättern zusammengefasst. Bitte füllen Sie die Anlagen aus und fügen Sie sie unterschrieben Ihrem formlosen Antrag auf Registrierung bei.

     Merkblatt für Berufsbetreuer*innen    Anlagen zum Merkblatt für Berufsbetreuer*innen

     Merkblatt Sachkundenachweis    Anlage zum Sachkundenachweis

     Datenschutzhinweise für gesetzliche Betreuer*innen

  • Halbjährliche Bestandsmeldung

    Zu allen geführten Betreuungen sind halbjährlich die Aktenzeichen der jeweiligen Betreuungsgerichte an die Betreuungsbehörde zu melden. Nutzen Sie dazu bitte das folgende PDF-Formular:

    Bestandsmeldung nach § 25 BtOG (pdf)

    Das Formular wurde für den Acrobat Reader optimiert (Funktionsbuttons am Ende des Formulars). Der Reader kann kostenlos im Internet heruntergeladen werden. Laden Sie das Formular bitte aus dem Internet herunter und öffnen Sie es über "Öffnen mit" mit dem Acrobat Reader aus Ihrem Download-Ordner heraus und nicht über den Browser.

Ehrenamtliche Betreuer

Die Übernahme einer rechtlichen Betreuung ist nicht nur durch Berufsbetreuer*innen möglich, sondern auch ehrenamtlich durch

  • Familienangehörige / nahe Bezugspersonen oder
  • bürgerschaftlich Engagierte. 

Das neue Betreuungsrecht stellt ehrenamtlichen Betreuer*innen kompetente Ansprechpersonen zur Seite. Es sieht für sie die Möglichkeit vor, mit einem anerkannten Betreuungsverein eine Vereinbarung über eine Begleitung und Unterstützung abzuschließen.

Die Mitarbeiter*innen der Betreuungsvereine führen selbst Betreuungen. Darüber hinaus gewinnen sie neue ehrenamtliche Betreuer*innen, führen diese in ihre Aufgaben ein und stehen ihnen mit Rat und Tat zur Seite. Bürgerschaftlich Engagierte, d. h. ehrenamtliche Betreuer*innen, die keine familiäre Beziehung oder persönliche Bindung zur betreuten Person haben, dürfen in der Regel nur bestellt werden, wenn der Abschluss einer solchen Vereinbarung nachgewiesen wurde.

Für Ehrenamtler mit familiäre oder persönlicher Bindung zur betreuten Person ist der Abschluss einer Vereinbarung ebenfalls möglich und zu empfehlen. Hierdurch wird eine konstante, kompetente Beratung und Unterstützung durch erfahrene Fachkräfte sichergestellt.

Unterstützt werden die ehrenamtlichen Betreuer*innen in unserem Landkreis durch den Caritas-Betreuungsverein Darmstadt-Dieburg e. V.


  • Wer kann zum*zur Betreuer*in bestellt werden?

    Ein*e Betreuer*in wird vom Betreuungsgericht bestellt. Wünscht sich die betroffene Person eine bestimmte Person als Betreuer*in, so ist diesem Wunsch zu entsprechen. Dies gilt nur, soweit die gewünschte Person zur Führung der Betreuung geeignet ist.

    Bei der Auswahl ist auf die familiären und sonstigen persönlichen Bindungen, insbesondere auf die Bindungen zu Eltern, Kindern oder Ehegatten sowie auf die Gefahr von Interessenkonflikten Rücksicht zu nehmen.

    Grundsätzlich haben Personen Vorrang, die sich für die ehrenamt­liche Übernahme der Betreuung eignen und hierzu bereit sind. Ein*e Berufsbetreuer*in soll nur dann bestellt werden, wenn kein*e ehrenamtliche*r Betreuer*in zur Verfügung steht.

  • Überprüfung er persönlichen Eignung

    Die Betreuungsbehörde ist gesetzlich verpflichtet, bei Personen, die durch das Betreuungs­gericht zu rechtlichen Betreuer*innen bestellt werden sollen, vorab die persönliche Eignung und Zuverlässigkeit zu überprüfen. Dies erfolgt in einem persönlichen Gespräch.

    Folgende Unterlagen sind zudem vorzulegen:

    • Ein Führungszeugnis nach § 30 Abs. 5 BZRG zur Vorlage bei einer Behörde, das nicht älter als drei Monate ist. Lassen Sie sich bitte vorab von uns eine Bestätigung ausstellen, dass das Führungszeugnis zum Führen einer ehrenamtlichen Betreuung benötigt wird. So entstehen Ihnen keine Kosten.

    Wichtig: 
    Beantragen Sie ein Führungszeugnis zur Vorlage bei der Behörde. Dieses wird der Betreuungsbehörde direkt zugesandt. Detaillierte Informationen finden Sie auf der Internetseite des Bundesjustizamtes.
    Bundesjustizamt


    • Eine Auskunft aus dem zentralen Schuldnerverzeichnis nach § 882b ZPO, die nicht älter als drei Monate ist.

    Wichtig: 
    Bei der Auskunft aus dem zentralen Schuldnerverzeichnis handelt es sich nicht um die so genannte SCHUFA-Auskunft. Eine Auskunft aus dem zentralen Schuldnerverzeichnis erhalten Sie ausschließlich über das gemeinsame Vollstreckungsportal der Länder. Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite des Zentralen Vollstreckungsgerichts.
    Zentrales Vollstreckungsgericht

  • Zusammenarbeit mit einem Betreuungsverein

    Die Zusammenarbeit mit dem Betreuungsverein unterscheidet sich bei ehrenamtlichen Betreuer*innen nach dem Verhältnis, in dem sie zur betreuten Person stehen.

    Familienangehörige und nahe Bezugspersonen

    Sobald uns das Betreuungsgericht mitteilt, dass Sie als Familienangehörige*r oder nahe Bezugsperson als gesetzliche Betreuung bestellt wurden, sind wir gesetzlich verpflichtet, Ihren Namen und Ihre Anschrift an den nächstgelegenen Betreuungsverein weiterzuleiten.

    Der Verein setzt sich anschließend mit Ihnen in Verbindung, beantwortet Ihnen Fragen, stellt Ihnen Informationsmaterial zur Verfügung und bietet Ihnen Weiterbildungsmaßnahmen an. Die Inanspruchnahme der Angebote ist kostenlos und freiwillig.


    Bürgerschaftlich Engagierte

    Personen ohne familiäre oder persönliche Bindung zur betreuten Person (bürgerschaftlich Engagierte) müssen sich bereits vorab an den Betreuungsverein wenden und eine Vereinbarung mit ihm abschließen. Eine solche Vereinbarung ist neben der persönlichen Eignung und Zuverlässigkeit Voraussetzung dafür, dass die Betreuungsbehörde dem Betreuungsgericht eine Person, die keine familiäre oder persönliche Bindung zur betroffenen Person hat, als ehrenamtliche*r Betreuer*in vorschlagen kann.

    Die Vereinbarung soll sicherstellen, dass bürgerschaftlich Engagierte von einem Betreuungsverein fachlich begleitet werden. Die Details der Vereinbarung erörtert der Verein mit Ihnen. Bei ihm erhalten Sie neben regelmäßiger kostenfreier Weiterbildung auch Informationsmaterial. Der Verein gibt Ihnen zudem Antworten auf alle Fragen rund um die Betreuungstätigkeit und unterstützt Sie bei der Ausübung dieses wichtigen Ehrenamts. Zudem haben Sie die Möglichkeit, mit anderen ehrenamtlichen Betreuer*innen in Kontakt zu treten.

    Zur Info:
    Der Betreuungsverein finanziert sich durch Landes- und kommunale Mittel. Die Beratung und Unterstützung ist für die ehrenamtlichen Betreuer*innen kostenlos. Sie müssen nicht Mitglied werden, um die Angebote des Vereins in Anspruch zu nehmen.

  • Caritas-Betreuungsverein Darmstadt-Dieburg e. V.

    Unterstützt werden ehrenamtliche Betreuer*innen im Landkreis durch den Caritas-Betreuungsverein Darmstadt-Dieburg e. V.

    Betreuungsvereine haben die Aufgabe, Bürger*innen für die ehrenamtliche Betreuung zu gewinnen, sie zu beraten und für deren Fortbildung zu sorgen.

    Der Caritas-Betreuungsverein Darmstadt-Dieburg e. V. ist an zwei Standorten vertreten:

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    *Postversand bitte ausschließlich an die Adresse in Dieburg.

    Die Inanspruchnahme der Angebote des Betreuungsvereins ist kostenlos.

  • Merkblatt und Datenschutzhinweise

    Im Merkblatt "Ehrenamtliche Betreuung"  haben wir die wesentlichen Punkt zur ehrenamtlichen Betreuung durch Familienangehörige und nahe Bezugspersonen für Sie zusammengefasst. Bitte beachten Sie auch die Datenschutzhinweise.
    Merkblatt Ehrenamtliche Betreuung   Datenschutzhinweise für Angehörige