Datenschutzhinweise Verwaltung des Jugendamtes

Der Fachbereich Verwaltung des Jugendamtes der Kreisverwaltung Darmstadt-Dieburg verarbeitet zur Erfüllung seiner gesetzlichen Pflichten personenbezogene Daten. Dazu gehören Daten, welche Sie uns zur Verfügung stellen oder welche wir von Dritten über Sie erheben. Um Sie über die Datenverarbeitung und Ihre Rechte aufzuklären und unseren Informationspflichten (Art. 13 und 14 DS-GVO) nachzukommen, informieren wir Sie über folgende Umstände:

  • 1. Kontaktdaten des Verantwortlichen

    Kreisausschuss des Landkreises Darmstadt-Dieburg

    Fachbereich Verwaltung des Jugendamtes - Wirtschaftliche Jugendhilfe II

    Jägertorstr. 207

    64289 Darmstadt

    +49 6151 881-1528

  •  2. Kontaktdaten der Datenschutzbeauftragten der Kreisverwaltung

    Kreisausschuss des Landkreises Darmstadt-Dieburg

    Datenschutzbeauftragte

    Jägertorstr. 207

    64289 Darmstadt

  •  3. Zweck und Rechtsgrundlage für die Verarbeitung personenbezogener Daten

    Die Wirtschaftliche Jugendhilfe II prüft die Übernahme von Teilnahmebeiträgen und den Erlass von Kostenbeiträgen gemäß § 90 SGB VIII sowie die Förderung von Kindern in Kindertagespflege nach § 22 ff. Sozialgesetzbuch (SGB VIII).

  • 4. Empfänger und Kategorien personenbezogener Daten: 

    4.1) Empfängerinnen und Empfänger
    Grundsätzlich werden personenbezogene Daten nur durch uns verarbeitet. Zur Erfüllung unserer Aufgaben und Pflichten kann es erforderlich sein, dass wir die zu Ihrer Person gespeicherten personenbezogenen Daten gegenüber Dritten offenlegen. 

    Die unter 4.2 genannten Datenkategorien können zum Zwecke der Aufgabenerledigung des Fachbereichs Verwaltung des Jugendamtes der Kreisverwaltung Darmstadt Dieburg gemäß §68 SGB VIII an Dritte übermittelt werden, wie beispielsweise an: Sozialer Dienst, Kindertagesstätten, Kindertageseltern und Kreisagentur für Beschäftigung. 

    4.2) Kategorien personenbezogener Daten 
    Nachfolgende Kategorien personenbezogener Daten werden durch den Fachbereich Verwaltung des Jugendamtes verarbeitet:

    • Stammdaten, inklusive Kontaktdaten: Das sind beispielsweise Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort, Anschrift, Telefonnummer, E-Mail-Adresse (freiwillige Angabe), Familienstand, Staatsangehörigkeit, Bankverbindung.
    • Daten zur Leistungsberechnung: Das sind beispielsweise Einkommensnachweise, Steuerunterlagen und Nachweise über Schuldverpflichtungen.
  • 5. Dauer, für die die personenbezogenen Daten gespeichert werden

    Die personenbezogenen Daten werden nur gespeichert, solange die Kenntnis der Daten für die Zwecke, für die sie erhoben worden sind, erforderlich sind oder gesetzliche oder vertragliche Aufbewahrungsvorschriften bestehen. Die erhobenen Daten werden nach Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsvorschriften von zehn Jahren gelöscht.

  • 6. Betroffenenrechte

    Jede betroffene Person hat grundsätzlich das Recht auf Auskunft über die betreffenden personenbezogenen Daten (Art.15 DS-GVO), auf Berichtigung (Art.16 DS-GVO), auf Löschung (Art.17 DS-GVO), auf Einschränkung der Verarbeitung (Art.18 DS-GVO), auf Datenübertragbarkeit (Art. 20 DS-GVO), auf Widerspruch (Art. 21 DS-GVO) sowie das Beschwerderecht bei der zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde (Art. 77 DS GVO).

  • 7. Kontaktdaten der zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde, bei der Beschwerde eingereicht werden kann

    Der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit

    Postfach 3163

    65021 Wiesbaden

    +49 611 1408-0

  • 8. Widerruf der Einwilligung

    Werden Daten auf der Grundlage einer Einwilligung des Betroffenen verarbeitet, kann die Einwilligung jederzeit ohne Angabe von Gründen mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. Die bis zum Widerruf erfolgte Verarbeitung bleibt davon unberührt.

  • 9. Verpflichtung zur Bereitstellung der personenbezogenen Daten und Folgen einer Nichtbereitstellung

    Wer Sozialleistungen beantragt, muss nach § 60 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB) alle für die Sachaufklärung erforderlichen Tatsachen angeben und die verlangten Nachweise vorlegen. Die Angaben sind aufgrund der Vorschriften SGB VIII Buch – Kinder- und Jugendhilfe – für dei Entscheidung über Ihren Antrag erforderlich (§ 97 a i.V.m. § 90 Abs. 1 Nr. 3 SGB VIII). Wenn dieser Mitwirkungshilfe nicht nachgekommen wird, so kann die Sozialleistung versagt oder entzogen werden (§ 66 SGB I).

    Stand: 03/2026