Die Datenverarbeitung durch eine öffentliche Stelle ist zulässig, wenn sie zur Erfüllung der in der Zu ständigkeit des Verantwortlichen liegenden Aufgabe erforderlich ist. Unter Datenverarbeitung versteht man das Erheben, Erfassen, Ordnen, Speichern, Verändern, Über mitteln, Sperren und Löschen personenbezogener Daten.
Ihre Daten werden durch die Betreuungsbehörde des Landkreises Darmstadt-Dieburg erhoben, um Ihre Eignung als Betreuer*in im Rahmen eines Betreuungsverfahrens zu prüfen und Sie ggf. dem Betreuungsgericht vorzuschlagen. Ihre Daten werden zudem für mögliche weitere Vorschläge an das Gericht und zur Weiterleitung von Informationen bezüglich Ihrer Betreuungstätigkeit verwendet.
Rechtsgrundlagen für die Datenverarbeitung durch die Betreuungsbehörde: Die Datenverarbeitung aufgrund einer gesetzlichen Aufgabe der Betreuungsbehörde erfolgt gemäß Art. 6 Abs. 1 Buchstabe c und e DS-GVO i. V. m. §§ 4, 11 und 26 BtOG und § 1816 BGB.
In den Fällen, in denen die Datenverarbeitung nicht aufgrund einer gesetzlichen Grundlage erfolgt, erfolgt die Datenverarbeitung aufgrund einer Einwilligung gemäß Art. 6 Abs. 1 Buchstabe a sowie Art. 9 Abs. 2 Buchstabe a DS-GVO.