4.1. Empfänger*innen
Grundsätzlich werden personenbezogene Daten nur durch uns verarbeitet. Zur Erfüllung unserer Aufgaben und Pflichten kann es erforderlich sein, dass wir die zu Ihrer Person gespeicherten personenbezogenen Daten gegenüber Dritten offenlegen. Die unter 4.2 genannten Datenkategorien können zum Zwecke der gesetzlichen Aufgabenerledigung der Wohngeldbehörde an Dritte übermittelt werden, wie beispielsweise an:
- Zuständige Wohngeldbehörde, um den Wohngeldantrag zu bearbeiten, zu prüfen und einen Bescheid zu erstellen
- Regierungspräsidium Darmstadt als Fachaufsicht (Revision und Beschwerdestelle)
- Statistisches Landesamt Hessen (§§ 34 – 36 WoGG)
- Statistisches Bundesamt (§ 34 Abs. 3, § 36 Abs. 2 S. 2 WoGG)
- Datenstelle der Rentenversicherung (§ 33 WoGG)
- Meldebehörden (§ 33 Abs. 3 WoGG)
- Bundeszentralamt für Steuern (§ 33 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 WoGG)
- Bundesagentur für Arbeit (§ 33 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 3 WoGG)
- Deutsche Post AG und Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (§ 33 Abs. 2 Nr. 7, Abs. 3 WoGG)
4.2. Kategorien personenbezogener Daten
Nachfolgende Kategorien personenbezogener Daten werden durch die Wohngeldbehörde verarbeitet:
- Stammdaten inklusive Kontaktdaten: z. B. Familienname, Vorname, Geburtsname, Geburtsort, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Geschlecht, Telefonnummer (freiwillige Angabe), E-Mail Adresse (freiwillige Angabe), Familienstand, Erwerbsstatus, Bankverbindung
- Daten zu Wohnverhältnissen (z. B. zur Wohnung und zum Mietverhältnis)
- Daten zu Haushaltsmitgliedern
- Daten zum Erhalt von Transferleistungen
- Daten zu Einnahmen und Ausgaben
- Daten zu Schwerbehinderung, Pflegegrad und Pflege
- Daten zu Unterhaltsverpflichtungen und Unterhaltsansprüchen, Rentennachzahlungen, Versicherungsleistungen und Abfindungen
- Daten zum Vermögen, Kontoauszüge
Datenerhebung bei den Haushaltsmitgliedern
Ihre Angaben im Wohngeldantrag sind mit entsprechenden Nachweisen zu belegen. Werden Kontoauszüge vorgelegt, dürfen Verwendungszweck bzw. Empfänger einer Überweisung – nicht aber deren Höhe – geschwärzt werden, wenn es sich um besondere Arten von personenbezogenen Daten im Sinne des Art. 9 DS-GVO handelt (Angaben über die rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen, Gewerkschaftszugehörigkeit, Gesundheit, Sexualleben oder der sexuellen Orientierung).
Datenerhebung bei anderen Stellen
Sofern die Haushaltsmitglieder nicht oder nicht vollständig an der Aufklärung des Sachverhalts mitwirken, kann die Wohngeldbehörde auch Auskünfte einholen bzw. Daten erheben
- bei anderen Stellen im Zusammenhang zwischen diesen und den Haushaltsmitgliedern bestehenden Rechtsverhältnissen (z. B. Vermieter/Mietverhältnis, Arbeitseinkommen, Banken und Kreditinstitute) und bei anderen Personen im Hinblick auf möglicherweise gegen diese Personen bestehende Rechtsansprüche bzw. deren Voraussetzungen (z. B. unterhaltsverpflichtete Eltern oder [frühere/getrenntlebende] Ehepartner) nach § 23 WoGG
- bei anderen Sozialleistungsträgern (z. B. Agentur für Arbeit, Jobcenter, Familienkasse, Unterhaltsvorschussstelle, Ämter für Ausbildungsförderung) nach §§ 3, 69 Abs. 1 Nr. 1 SGB X, inwieweit z. B. andere Sozialleistungen beantragt, bewilligt oder eingestellt wurden oder inwieweit Aussicht auf Bewilligung dieser Leistungen besteht und
- beim Finanzamt zu Einkommens- und Vermögensverhältnissen nach § 21 Abs. 4 SGB X und – insbesondere bei selbständig tätigen Haushaltsmitgliedern – zur Einkommensteuererklärung oder zum bereits ergangenen Einkommensteuerbescheid nach § 31a Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb bzw. Nr. 2 AO.
Die Kosten für Auskunftsersuchen bei Banken und Kreditinstituten hat die/der Mitwirkungspflichtige der Wohngeldbehörde zu erstatten (vgl. § 23 Abs. 4 S. 4 WoGG).
Manueller bzw. automatisierter Datenabgleich
Zur Vermeidung und Aufdeckung der rechtswidrigen Inanspruchnahme von Wohngeld wird ein regelmäßiger Datenabgleich für alle Haushaltsmitglieder, auch in automatisierter Form, insbesondere mit der Datenstelle der Rentenversicherung durchgeführt (§ 33 Abs. 2 und 5 WoGG in Verbindung mit §§ 16 bis 21 WoGV). Es darf z. B. abgeglichen werden, ob während des Wohngeldbezugs Bürgergeld nach SGB II gezahlt wird, ob eine versicherungspflichtige oder geringfügige Beschäftigung besteht oder in welcher Höhe Kapitalerträge zufließen, für die ein Freistellungsauftrag erteilt worden ist. Ebenso ist ein Abgleich mit der Meldebehörde zu Meldeanschriften, Wohnungsstatus und Zeitpunkt von Ummeldungen möglich. Zudem besteht die Möglichkeit eines Kontenabrufs beim Bundeszentralamt für Steuern nach § 93 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe e AO. Verdachtsfälle auf Betrug werden grundsätzlich bei der Staatsanwaltschaft angezeigt.
Datenverarbeitung im Rahmen der Wohngeldstatistik
Die für die Bearbeitung des Antrages erhobenen Daten werden in anonymisierter Form (d. h. ohne Namen und Anschrift) für die Wohngeldstatistik verwendet. Die Daten dürfen hierfür an das Hessische Statistische Landesamt, an das Statistische Bundesamt sowie an das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen und an das Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung übermittelt werden (§§ 34 – 36 WoGG).
Durchführung von gerichtlichen Verfahren einschließlich Strafverfahren
Zur Durchführung von gerichtlichen Verfahren werden personenbezogene Daten unter den Voraussetzungen der §§ 68, 69 SGB X an die Polizeibehörden, Staatsanwaltschaften und Gerichte übermittelt.