Datenschutzhinweise zum Wohngeld

Die Wohngeldbehörde im Fachbereich Soziales und Teilhabe der Kreisverwaltung Darmstadt-Dieburg verarbeitet zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Pflichten personenbezogene Daten. Dazu gehören Daten, welche Sie uns zur Verfügung stellen oder welche wir von Dritten über Sie erheben. Um Sie über die Datenverarbeitung und Ihre Rechte aufzuklären und unseren Informationspflichten (Art. 13 und 14 DS-GVO) nachzukommen, informieren wir Sie wie folgt:

  • 1. Kontaktdaten des Verantwortlichen

    Kreisausschuss des Landkreises Darmstadt-Dieburg

    Fachbereich Soziales und Teilhabe

    Frau Kühnle

    Jägertorstr. 207

    64289 Darmstadt

    +49 6151 881-1170

  • 2. Kontaktdaten der Datenschutzbeauftragten der Kreisverwaltung 

    Kreisausschuss des Landkreises Darmstadt-Dieburg

    Datenschutzbeauftragte

    Jägertorstr. 207

    64289 Darmstadt

  • 3. Zweck und Rechtsgrundlage für die Verarbeitung personenbezogener Daten 

    Soweit es für die Durchführung des Wohngeldgesetzes (WoGG) bzw. zur Ermittlung der für das Wohngeld maßgeblichen Verhältnisse im Einzelfall erforderlich ist, werden Ihre Daten manuell bzw. automatisiert verarbeitet (d. h. erhoben, erfasst, geordnet, gespeichert und übermittelt; vgl. Art. 6 Abs. 1 Buchstabe c und e und Art. 4 Nr. 2 DS-GVO, §§ 67a ff. SGB X, § 23 WoGG). Die zuständige Wohngeldbehörde ist hierbei „Verantwortliche“ im Sinne des Art. 4 Nr. 7 DS-GVO.

  • 4. Empfänger*innen und Kategorien personenbezogener Daten 

    4.1. Empfänger*innen 

    Grundsätzlich werden personenbezogene Daten nur durch uns verarbeitet. Zur Erfüllung unserer Aufgaben und Pflichten kann es erforderlich sein, dass wir die zu Ihrer Person gespeicherten personenbezogenen Daten gegenüber Dritten offenlegen. Die unter 4.2 genannten Datenkategorien können zum Zwecke der gesetzlichen Aufgabenerledigung der Wohngeldbehörde an Dritte übermittelt werden, wie beispielsweise an: 

    • Zuständige Wohngeldbehörde, um den Wohngeldantrag zu bearbeiten, zu prüfen und einen Bescheid zu erstellen 
    • Regierungspräsidium Darmstadt als Fachaufsicht (Revision und Beschwerdestelle) 
    • Statistisches Landesamt Hessen (§§ 34 – 36 WoGG) 
    • Statistisches Bundesamt (§ 34 Abs. 3, § 36 Abs. 2 S. 2 WoGG) 
    • Datenstelle der Rentenversicherung (§ 33 WoGG) 
    • Meldebehörden (§ 33 Abs. 3 WoGG) 
    • Bundeszentralamt für Steuern (§ 33 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 WoGG) 
    • Bundesagentur für Arbeit (§ 33 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 3 WoGG) 
    • Deutsche Post AG und Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (§ 33 Abs. 2 Nr. 7, Abs. 3 WoGG)


    4.2. Kategorien personenbezogener Daten 

    Nachfolgende Kategorien personenbezogener Daten werden durch die Wohngeldbehörde verarbeitet: 

    • Stammdaten inklusive Kontaktdaten: z. B. Familienname, Vorname, Geburtsname, Geburtsort, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Geschlecht, Telefonnummer (freiwillige Angabe), E-Mail Adresse (freiwillige Angabe), Familienstand, Erwerbsstatus, Bankverbindung 
    • Daten zu Wohnverhältnissen (z. B. zur Wohnung und zum Mietverhältnis) 
    • Daten zu Haushaltsmitgliedern 
    • Daten zum Erhalt von Transferleistungen 
    • Daten zu Einnahmen und Ausgaben 
    • Daten zu Schwerbehinderung, Pflegegrad und Pflege 
    • Daten zu Unterhaltsverpflichtungen und Unterhaltsansprüchen, Rentennachzahlungen, Versicherungsleistungen und Abfindungen
    • Daten zum Vermögen, Kontoauszüge 



    Datenerhebung bei den Haushaltsmitgliedern
     
    Ihre Angaben im Wohngeldantrag sind mit entsprechenden Nachweisen zu belegen. Werden Kontoauszüge vorgelegt, dürfen Verwendungszweck bzw. Empfänger einer Überweisung – nicht aber deren Höhe – geschwärzt werden, wenn es sich um besondere Arten von personenbezogenen Daten im Sinne des Art. 9 DS-GVO handelt (Angaben über die rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen, Gewerkschaftszugehörigkeit, Gesundheit, Sexualleben oder der sexuellen Orientierung). 

    Datenerhebung bei anderen Stellen 
    Sofern die Haushaltsmitglieder nicht oder nicht vollständig an der Aufklärung des Sachverhalts mitwirken, kann die Wohngeldbehörde auch Auskünfte einholen bzw. Daten erheben 

    • bei anderen Stellen im Zusammenhang zwischen diesen und den Haushaltsmitgliedern bestehenden Rechtsverhältnissen (z. B. Vermieter/Mietverhältnis, Arbeitseinkommen, Banken und Kreditinstitute) und bei anderen Personen im Hinblick auf möglicherweise gegen diese Personen bestehende Rechtsansprüche bzw. deren Voraussetzungen (z. B. unterhaltsverpflichtete Eltern oder [frühere/getrenntlebende] Ehepartner) nach § 23 WoGG
    • bei anderen Sozialleistungsträgern (z. B. Agentur für Arbeit, Jobcenter, Familienkasse, Unterhaltsvorschussstelle, Ämter für Ausbildungsförderung) nach §§ 3, 69 Abs. 1 Nr. 1 SGB X, inwieweit z. B. andere Sozialleistungen beantragt, bewilligt oder eingestellt wurden oder inwieweit Aussicht auf Bewilligung dieser Leistungen besteht und 
    • beim Finanzamt zu Einkommens- und Vermögensverhältnissen nach § 21 Abs. 4 SGB X und – insbesondere bei selbständig tätigen Haushaltsmitgliedern – zur Einkommensteuererklärung oder zum bereits ergangenen Einkommensteuerbescheid nach § 31a Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb bzw. Nr. 2 AO. 

    Die Kosten für Auskunftsersuchen bei Banken und Kreditinstituten hat die/der Mitwirkungspflichtige der Wohngeldbehörde zu erstatten (vgl. § 23 Abs. 4 S. 4 WoGG). 

    Manueller bzw. automatisierter Datenabgleich
    Zur Vermeidung und Aufdeckung der rechtswidrigen Inanspruchnahme von Wohngeld wird ein regelmäßiger Datenabgleich für alle Haushaltsmitglieder, auch in automatisierter Form, insbesondere mit der Datenstelle der Rentenversicherung durchgeführt (§ 33 Abs. 2 und 5 WoGG in Verbindung mit §§ 16 bis 21 WoGV). Es darf z. B. abgeglichen werden, ob während des Wohngeldbezugs Bürgergeld nach SGB II gezahlt wird, ob eine versicherungspflichtige oder geringfügige Beschäftigung besteht oder in welcher Höhe Kapitalerträge zufließen, für die ein Freistellungsauftrag erteilt worden ist. Ebenso ist ein Abgleich mit der Meldebehörde zu Meldeanschriften, Wohnungsstatus und Zeitpunkt von Ummeldungen möglich. Zudem besteht die Möglichkeit eines Kontenabrufs beim Bundeszentralamt für Steuern nach § 93 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe e AO. Verdachtsfälle auf Betrug werden grundsätzlich bei der Staatsanwaltschaft angezeigt. 

    Datenverarbeitung im Rahmen der Wohngeldstatistik 
    Die für die Bearbeitung des Antrages erhobenen Daten werden in anonymisierter Form (d. h. ohne Namen und Anschrift) für die Wohngeldstatistik verwendet. Die Daten dürfen hierfür an das Hessische Statistische Landesamt, an das Statistische Bundesamt sowie an das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen und an das Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung übermittelt werden (§§ 34 – 36 WoGG). 

    Durchführung von gerichtlichen Verfahren einschließlich Strafverfahren
    Zur Durchführung von gerichtlichen Verfahren werden personenbezogene Daten unter den Voraussetzungen der §§ 68, 69 SGB X an die Polizeibehörden, Staatsanwaltschaften und Gerichte übermittelt.

  • 5. Dauer, für die die personenbezogenen Daten gespeichert werden

    Die personenbezogenen Daten werden nur gespeichert, solange die Kenntnis der Daten für die Zwecke, für die sie erhoben worden sind, erforderlich sind oder gesetzliche oder vertragliche Aufbewahrungsvorschriften bestehen. Die erhobenen Daten werden nach Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsvorschriften von zehn Jahren gelöscht. 

  • 6. Betroffenenrechte

    Jede betroffene Person hat grundsätzlich das Recht auf Auskunft über die betreffenden personenbezogenen Daten (Art.15 DS-GVO), auf Berichtigung (Art.16 DS-GVO), auf Löschung (Art.17 DS-GVO), auf Einschränkung der Verarbeitung (Art.18 DS-GVO), auf Datenübertragbarkeit (Art. 20 DS-GVO), auf Widerspruch (Art. 21 DS-GVO) sowie das Beschwerderecht bei der zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde (Art. 77 DS-GVO)

  • 7. Kontaktdaten der zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde, bei der Beschwerde eingereicht werden kann

    Der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit

    Postfach 3163

    65021 Wiesbaden

    +49 611 1408-0

  • 8. Widerruf der Einwilligung

    Sollten Ihre personenbezogenen Daten aufgrund Ihrer ausdrücklichen Einwilligung verarbeitet (d. h. insbesondere erhoben) worden sein, können Sie diese Einwilligung jederzeit nach Art. 7 Abs. 3 DS-GVO widerrufen. Die bis zum Widerruf erfolgte Verarbeitung bleibt davon unberührt.

  • 9. Verpflichtung zur Bereitstellung der personenbezogenen Daten und Folgen einer Nichtbereitstellung

    Nach § 60 Abs. 1 Nr. 1 SGB I hat derjenige, der Sozialleistungen beantragt oder erhält, alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, und hat auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen. Verweigert der Betroffene die erforderliche Einwilligung, kommt die Ablehnung der begehrten Leistung nach § 66 SGB I in Betracht

 Datenschutzhinweise (pdf)

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