Die Jagdsteuer wird prozentual zur Jagdpacht erhoben, bei einer Minderung der Pacht würde sich die Steuer entsprechend reduzieren.
Die Satzung über die Erhebung der Jagdsteuer regelt hierzu in § 4 Abs. 3 das Folgende: „Wird während des Steuerjahres der Pachtpreis für die Jagd erhöht, so erhöht sich, wird er herabgesetzt, so ermäßigt sich die Steuer vom Beginn des Vierteljahres an, in dem die Erhöhung oder Herabsetzung in Kraft tritt, entsprechend. Das Gleiche gilt bei einer Erhöhung oder Herabsetzung des Pachtpreises für die Unterverpachtung.“
Sowie in § 9 Abs.1: „Der Steuerpflichtige hat unaufgefordert den Eintritt der Steuerpflicht und den Jagdwert (§ 4) sowie alle Veränderungen in den Verhältnissen, die auf die Steuerpflicht und Höhe der Steuer Einfluß haben, dem Kreisausschuß innerhalb von 4 Wochen mitzuteilen.“
Es ist demnach unverzüglich eine Meldung an die Finanzabteilung des Landkreises Darmstadt-Dieburg abzugeben, diese prüft die Meldung sodann unter Beachtung der o. g. Regelung.