Häufige Fragen

Bauen in meinem Garten/auf meinem Grundstück – Was ich grundsätzlich beachten muss

Mit den folgenden Informationen möchte die Bauaufsicht des LaDaDi Ihnen die wichtigsten  Informationen zur Errichtung von baulichen Anlagen auf Ihrem Grundstück in „bürgerfreundlicher Sprache“ vermitteln. Hierbei handelt es sich um grundsätzliche Angaben - ohne Gewähr zur Vollständigkeit und Rechtsanspruch.

Konkrete Vorhaben / projektbezogene Einzelheiten stimmen Sie bitte unverändert mit den zuständigen Fachleuten (Ingenieure, Architekten) bzw. Stellen (städtische/kommunale/gemeindliche Bauämter, Kreisbauamt LaDaDi) ab.

In der Hessischen Bauordnung (HBO) ist geregelt, was und wie auf meinem Grundstück auch ohne Baugenehmigung gebaut werden darf. Die sich daraus ergebenden Einschränkungen durch die Hessische Bauordnung sind insbesondere für den Schutz der Nachbarschaft entworfen worden. Solange ich mich an diese Regeln halte, hat zum Beispiel die „Baupolizei“ keinen Grund, den Rückbau oder sogar ein Bußgeld von mir zu verlangen. 

  • Stellplätze, Garagen, Carports

    Stellplätze sind alle Flächen, die zum Abstellen von Kraftfahrzeugen dienen. Möchte ich Stellplätze auf meinem Grundstück errichten, lohnt sich ein Blick in die Stellplatzsatzung meiner Gemeinde und in die Verordnung über den Bau und Betrieb von Garagen und Stellplätzen (Garagenverordnung – GaV). Dort wird detailliert erklärt, wie mein Stellplatz beschaffen sein muss.    

    1. Brauche ich eine Baugenehmigung?

    In der Anlage zu §63 der Hessischen Bauordnung (HBO) sind alle baulichen Anlagen, die keine Baugenehmigung brauchen, aufgelistet. Demnach brauche ich keine Baugenehmigung unter anderem für Garagen (einschließlich Abstellraum), Gebäude zum Abstellen von Fahrrädern, Kinderwägen, Hilfsfahrzeugen und Stellplätze bis 50m² Fläche (inklusive der Fläche für die Konstruktion), beziehungsweise bis 200m² inklusive der Fläche der Zufahrt. Allerdings muss ich die beabsichtigten Veränderungen schriftlich meiner Gemeinde mit den Bauvorlagen zur Kenntnis geben und darf erst 14 Tage nachdem die Gemeinde diese erhalten hat mit dem Bau beginnen - falls sich die Gemeinde bis dahin nicht bei mir gemeldet hat. Gegebenenfalls können in den örtlichen Bauvorschriften eines Bebauungsplans besondere Regelungen festgesetzt sein und dann brauche ich die Hilfe einer bauvorlageberechtigten Person. Für alle anderen baulichen Anlagen muss ich einen Antrag auf Baugenehmigung stellen.

    2. Ist mein Stellplatz zulässig, selbst wenn ich keine Baugenehmigung brauche?

    An den benachbarten Grenzen dürfen nicht mehr als insgesamt drei Stellplätze entstehen. Diese müssen entweder direkt auf der Grenze oder mit mindestens 1m Abstand von dieser liegen. Außerdem darf die Gesamtlänge der meisten baulichen Anlagen entlang der Grenzen insgesamt 15m nicht überschreiten, sie dürfen dort im Mittel nicht höher als 3m sein (bzw. Einfriedungen, Sichtschutzzäune und Terrassentrennwände nicht höher als 2m) und die Wandfläche darf an jeder Nachbargrenze nicht größer als 25m² sein. Hat der Bebauungsplan eine private Grünfläche auf meinem Grundstück festgesetzt, sind in dieser Stellplätze in der Regel unzulässig.    

    3. Darf ich beliebig viele Stellplätze auf meinem Grundstück haben?

    Nein, denn zum Einen dürfen alle baulichen Anlagen zusammengerechnet nicht die Grundflächenzahl überschreiten (das heißt nicht zu viel Fläche versiegeln) und zum anderen kann eine massive Anzahl an Stellplätzen und/oder die Bebauung mit automatisierten Garagen (zum Beispiel als Duplex-System) Lärmemissionen, die der Nachbarschaft nicht zumutbar sind, verursachen. Für die Prüfung der Grundflächenzahl und des Rücksichtnahmegebots bei Lärmemissionen gemäß Baunutzungsverordnung hole ich mir die Hilfe von einer bauvorlageberechtigten Person.

    Im Falle eines zugrunde gelegten Bebauungsplans sind dessen ggf. im Hinblick auf die Errichtung/Platzierung von Stellplätzen geltenden Festsetzungen zu beachten.

    Diese Planungsgrundlage sollte ich vorab klären (z.B. Abfrage Bebauungsplan „ja oder nein“ über das BürgerGIS).

  • Schwimmbecken, Pools, Badefässer, Teiche

    Schwimmbecken (bzw. Pools), Badefässer, Teiche, sind bauliche Anlagen im Sinne der Hessischen Bauordnung (HBO). Die Regelungen sind u.a. deswegen wichtig, da ich mit dem Schwimmbecken Gartenfläche überbaue.

    1. Brauche ich eine Baugenehmigung?

    In der Anlage zu §63 der Hessischen Bauordnung sind alle baulichen Anlagen, die keine Baugenehmigung brauchen, aufgelistet. Demnach brauche ich keine Baugenehmigung unter anderem für Wasserbecken bis 100 m³ Rauminhalt und 2m Tiefe und für luftgetragene Schwimmbeckenüberdachungen bis 100 m² Fläche.

    Von Wasserbecken, die inklusive einer 1m hohen Ummauerung ausgeführt werden, geht eine „Wirkung wie von Gebäuden“ aus, sodass diese bauliche Anlage dann Abstandsflächen auslöst und 3m Abstand zur Nachbargrenze einhalten muss.

    Bei einer Beckentiefe von mehr als 1,5m benötige ich zudem eine nachweis-berechtigte Person, die mir die statisch-konstruktive Unbedenklichkeit bescheinigt. Eine Überdachung darf nicht näher als 3m an den benachbarten Grenzen stehen. Für jede andere Art von Wasserbecken muss ich einen Antrag auf Baugenehmigung stellen.    

    2. Ist mein Pool zulässig, selbst wenn ich keine Baugenehmigung brauche?

    Grundsätzlich ja, jedoch dürfen alle baulichen Anlagen zusammengerechnet die Grundflächenzahl nicht überschreiten (das heißt nicht zu viel Fläche versiegeln). Hat ein Bebauungsplan eine private Grünfläche auf meinem Grundstück festgesetzt, sind dort in der Regel nur naturbelassene Wasserbecken (z.B. Fischteiche) zulässig. Außerdem könnten Schwimmbecken in einem Bebauungsplan als zulässige Nebenanlage ausgeschlossen werden oder müssen im direkten baulichen Zusammenhang mit dem Hauptgebäude zu diesem gezählt werden. Die Festsetzungen in Bebauungsplänen zu Schwimmbecken können also sehr umfangreich sein, deswegen hole ich mir für die Prüfung der Grundflächenzahl gemäß Baunutzungsverordnung und der Festsetzungen in einem Bebauungsplan die Hilfe von einer bauvorlageberechtigten Person. Schließlich darf das Wasserbecken nur an den benachbarten Grenzen liegen, wenn kein gechlortes Wasser durch Spritzen auf die benachbarten Grundstücke gelangt und keine Beeinträchtigung des Nachbarfriedens besteht. Grundsätzlich kann man von keiner Beeinträchtigung des Nachbarfriedens ausgehen, wenn von den benachbarten Grenzen 3m Abstand gehalten wird. Wird das Wasserbecken mit einer 1m hohen Umwehrung ausgeführt, muss das Wasserbecken 3m Abstand von benachbarten Grenzen einhalten.

    Auch bei der Errichtung/Aufstellung eines Pools sollte ich vorher prüfen, ob es einen Bebauungsplan (über das BürgerGIS) gibt und falls ja, dieser Festsetzungen enthält, die meiner Planung entgegenstehen.

  • Terrassen, Überdachungen

    Terrassen bauliche Anlagen im Sinne der Hessischen Bauordnung (HBO). Die Regelungen sind jedoch für Terrassen nicht so streng - solange ich meine Terrasse nicht überdache oder sogar zu einem Wintergarten ausbauen möchte.

    1. Brauche ich eine Baugenehmigung?

    In der Anlage zu §63 der Hessischen Bauordnung sind alle baulichen Anlagen, die keine Baugenehmigung brauchen, aufgelistet. Demnach brauche ich keine Baugenehmigung unter anderem für:

    • Wintergärten bis 30m² Grundfläche, Überdachungen und Teilverglasungen von erdgeschossigen Terrassen und Balkonüberdachungen bis 30m², sowie Balkonverglasungen an Gebäuden, deren höchster benutzbarer Fußboden nicht mehr als 7m über der Geländeoberfläche liegt.
    • Dachterrassen auf bestehenden Gebäuden

    Allerdings muss ich die beabsichtigten Veränderungen schriftlich meiner Gemeinde mit den Bauvorlagen zur Kenntnis geben und darf erst 14 Tage nach Eingang meines Schreibens bei der Gemeinde mit dem Bau beginnen, falls sich die Gemeinde bis dahin nicht bei mir meldet. Außerdem brauche ich eine nachweis-berechtigte Person, die mir die statisch-konstruktive Unbedenklichkeit bescheinigt. Nur für Terrassentrennwände, Sichtschutzzäune bis 2m Höhe, offene Einfriedungen im Außenbereich und Sitzgruppen, Pergolen, nicht überdachte Terrassen bis 1m über Geländeoberfläche in Gärten von Wohngebäuden brauche ich keinen Nachweis der statisch-konstruktiven Unbedenklichkeit und muss die Gemeinde nicht informieren. Für alle anderen baulichen Anlagen muss ich einen Antrag auf Baugenehmigung stellen.

    Sollte eine überdachte Terrasse an der Nachbargrenze errichtet werden, sind Abstandsflächen- und Brandschutzregelungen zu beachten.

    Gegebenenfalls gibt es zudem einen sogenannten Bebauungsplan, der festsetzt, dass die Errichtung einer Terrasse nur innerhalb der überbaubaren Fläche (dem sogenannten Baufenster) zulässig ist.

    Diese Planungsgrundlage sollte ich vorab klären (z.B. Abfrage Bebauungsplan „ja oder nein“ über das BürgerGIS).    


    2. Ist jede Art von Terrasse erlaubt?

    Grundsätzlich ja, wenn jedoch eine Terrasse mehr als 1m über der Geländeoberfläche liegt und/oder meine Umwehrung mehr als 2m hoch ist und/oder die Terrasse überdacht ist, darf sie nicht näher als 3m an der Nachbargrenze liegen. Übrigens dürfen alle baulichen Anlagen zusammengerechnet nicht die Grundflächenzahl überschreiten (das heißt nicht zu viel Fläche versiegeln). Gegebenenfalls können in den örtlichen Bauvorschriften und den Festsetzungen eines Bebauungsplans besondere Regelungen vorgeschrieben sein. Für die Prüfung der Grundflächenzahl (GRZ) gemäß Baunutzungsverordung (BauNVO) und der Vorschriften beziehungsweise Festsetzungen in einem Bebauungsplan hole ich mir die Hilfe von einer bauvorlage-berechtigten Person. Außerdem dürfen Einfriedungen, Sichtschutzzäune und Terrassentrennwände entlang der benachbarten Grenzen nicht höher als 2m sein. 

  • Gartenhäuser, Abfalleinrichtungen

    Der typische Geräteschuppen und Einhausungen für Müllbehälter sind bauliche Anlagen im Sinne der Hessischen Bauordnung (HBO). Geräteschuppen und Gartenhäuser sind außerdem im Sinne der Hessischen Bauordnung als Gebäude definiert.

    1. Brauche ich eine Baugenehmigung?

    In der Anlage zu §63 der Hessischen Bauordnung sind alle baulichen Anlagen, die keine Baugenehmigung brauchen, aufgelistet. Demnach brauche ich keine Baugenehmigung unter anderem für Gebäude ohne Aufenthaltsräume, Toiletten oder Feuerstätten, wenn die Gebäude nicht mehr als 30m³ groß sind und nicht als Verkaufs- und/oder Ausstellungsraum genutzt werden, und für Lauben im Sinne des Bundeskleingartengesetzes, wenn sich das Grundstück in einer Kleingartenanlage (rechtskräftig durch Bebauungsplan festgesetzt) befindet. Außerdem bedürfen drucklose Behälter bis 50m³ Behälterinhalt (z.B. für Müll) und bis 3,5m Höhe oder Tiefe, sowie Fahrsilos, Kompost- und ähnlicher Anlagen ebenfalls keine Baugenehmigung. Für alle anderen baulichen Anlagen muss ich einen Antrag auf Baugenehmigung stellen.

    2. Darf ich mein Gartenhaus oder einen Mülleinhausung überall auf meinem Grundstück errichten?

    Grundsätzlich ja, aber die Gesamtlänge der meisten baulichen Anlagen entlang der benachbarten Grenzen darf insgesamt 15m nicht überschreiten, sie dürfen dort im Mittel nicht höher als 3m (bzw. Einfriedungen, Sichtschutzzäune und Terrassentrennwände nicht höher als 2m) sein und die Wandfläche darf an jeder Nachbargrenze nicht größer als 25m² sein. Außerdem müssen Abfalleinrichtungen über 1,5m Höhe und nicht eingehauste Flächen für Müllbehälter über 1,5m Höhe von den Nachbargrenzen 3m entfernt bleiben. Gegebenenfalls können in den örtlichen Bauvorschriften eines Bebauungsplans besondere Regelungen festgesetzt sein. Hat der Bebauungsplan sogar eine private Grünfläche auf meinem Grundstück festgesetzt, sind in dieser Gartenhäuser und Abfalleinrichtungen nur begrenzt zulässig. Eine häufige Festsetzung im Bebauungsplänen für private Grünflächen als Eigentümergarten ist zum Beispiel: Ein Geräteschuppen einschließlich einem überdachtem Freisitz mit einer Fläche von höchstens 10m² ist zulässig. Die Festsetzungen in Bebauungsplänen können also sehr umfangreich sein, deswegen hole ich mir für die Prüfung der Zulässigkeit auf Grund von Festsetzungen in einem Bebauungsplan die Hilfe von einer bauvorlageberechtigten Person.

  • Sauna

    Die Sauna ist eine bauliche Anlage im Sinne der Hessischen Bauordnung (HBO) und ist dort ebenso als Gebäude definiert.

    1. Brauche ich eine Baugenehmigung?

    Wenn die Saunagebäude  < 30 m³ sind und keinen mit Holz befeuerten Saunaofen haben (Feuerstätte), gelten sie gemäß Ziffer 1.1. der Anlage zu §63 der Hessischen Bauordnung  als baugenehmigungsfrei. Elektro-Saunaöfen gelten nicht als Feuerstätten. Sie erzeugen Wärme mithilfe von Elektrizität und verfeuern nichts.

    Die Installation und der Betrieb von Elektro-Saunaöfen ist in Deutschland verfahrensfrei. Es wird keine Genehmigung für ihren Betrieb benötigt. Auch eine Abnahme durch den Schorsteinfeger entfällt. Der Sauna-Holzofen hingegen muss vom Schornsteinfeger offiziell abgenommen werden.    

    2. Darf ich eine Sauna überall auf meinem Grundstück errichten?

    Es ist im Einzelfall zu prüfen, ob bauplanungsrechtlich etwas gegen die Errichtung der Sauna spricht.

    Unter Umständen ist es möglich, dass die Errichtung einer Sauna innerhalb der nicht überbaubaren Flächen (= außerhalb des Baufensters) unzulässig ist, da die Sauna je nach Größe und Lage eine sogenannte Hauptnutzung darstellt.

    Ist ein Bebauungsplan vorhanden (abzufragen über BürgerGIS), sollte unbedingt geprüft werden, ob es Bestimmungen gibt, die gegen die Errichtung einer Sauna sprechen.


    Weiterhin muss das Saunagebäude gemäß § 6 HBO mindestens drei Meter von der Nachbargrenze entfernt sein.

  • Leitfaden Wärmepumpen

    Hier erhalten Sie den Leitfaden des Ministeriums zum Thema Wärmepumpen:


  • Photovoltaik - Fragen & Antworten