Foto: Auf verstreuten Geldscheinen steht ein Münzstapel. Darauf sitzen zwei ältere Personen in Form von kleinen Plastikfiguren.

Finanzielle Hilfe zur Pflege

Wird ein Mensch, ganz gleich ob jung oder alt, pflegebedürftig, deckt die Pflegeversicherung meist nur einen Teil der anfallenden Kosten ab. Die restlichen Kosten muss die betroffene Person in der Regel selbst tragen. Ist keine private Pflegezusatzversicherung vorhanden, kann dies schnell zu einem Problem werden. 

Reichen das vorhandene Einkommen und Vermögen nicht aus, um die Pflegekosten zu decken, kann unter bestimmten Voraussetzungen "Hilfe zur Pflege" beantragt werden.



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Fragen und Antworten zur Finanzierung der Pflege

  • Wann und was leistet die Pflegeversicherung?

    Wer in einer gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist, ist gleichzeitig auch immer in der sozialen Pflegeversicherung versichert. Dies gilt zum Beispiel für Arbeitnehmer*innen, Angestellte, Studierende und Rentner*innen. Wer im Rahmen einer Familienversicherung mitversichert ist, ist ebenfalls in der Pflegeversicherung mitversichert.

    Wer in einer privaten Krankenversicherung versichert ist, muss eine private Pflege-Plichtversicherung (PVV) abschließen. Die Leistungen sind mit denen der sozialen Pflegeversicherung gleichwertig. An die Stelle der Sachleistungen tritt jedoch die Kostenerstattung - wie bei der privaten Krankenversicherung.

    Wann die Pflegeversicherung Leistungen erbringt und welche Leistungen das sind, hängt von der Dauer der Pflegebedürftigkeit, vom Pflegegrad und von der Art der Pflege ab. Je nach Umfang der Einschränkungen der Selbständigkeit und der Fähigkeiten gibt es verschiedene Pflegegrade.

    Es gibt verschiedene Leistungen der Pflegeversicherung, die Pflegebedürftige und ihre Angehörigen in Anspruch nehmen können:

    • ambulante Pflege (zu Hause)
    • stationäre Pflege (in einer Einrichtung)
    • alternative Wohnformen
  • Was ist die Hilfe zur Pflege?

    Die Hilfe zur Pflege zählt zur Sozialhilfe. Bei Pflegebedürftigkeit übernimmt das Sozialamt unter bestimmten Voraussetzungen dieselben Leistungen wie die Pflegekasse bzw. Kosten, die darüber hinaus für die Pflege anfallen. Letzteres passiert regelmäßig, da die Pflegeversicherung im Gegensatz zur Sozialhilfe nur Teilleistungen vorsieht. Die verbleibenden Kosten müssen die Pflegebedürftigen (bzw. ab bestimmten Einkommensgrenzen auch die Angehörigen) selbst tragen.

    Grundsätzlich gilt: Das Sozialamt leistet erst, wenn die vorrangig zuständige Pflegekasse, andere Leistungsträger oder Verpflichtete nicht oder zu wenig leisten.

  • Für welche Pflegeleistungen wird Hilfe zur Pflege geleistet?

    Art um Umfang der Pflegeleistungen werden durch den zuerkannten Pflegegrad bestimmt. Die Hilfe zur Pflege umfasst für

    Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1

    • Pflegehilfsmittel
    • Maßnahmen zur Wohnumfeldverbesserung
    • Entlastungsbetrag


    Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2 - 5

    • Häusliche Pflege
    • teilstationäre Pflege
    • vollstationäre Pflege
    • Kurzzeitpflege
    • Entlastungsbetrag
    • Maßnahmen zur Wohnumfeldverbesserung
    • Pflegehilfsmittel
    • Entstehende Kosten im Zusammenhang mit Sterbebegleitung

    Auf Antrag können die Leistungen der Hilfe zur Pflege auch in Form eines Persönlichen Budgets geleistet werden.

  • Wer hat Anspruch auf Hilfe zur Pflege?

    Grundsätzlich gilt, dass Hilfe zur Pflege nur in Anspruch genommen werden kann, wenn die eigenen finanziellen Mittel nicht ausreichen. Des Weiteren gelten folgende Voraussetzungen:

    • Es liegt eine Pflegebedürftigkeit (Pflegegrad) vor.
    • Die Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung oder privater Pflegezusatzversicherungen decken die Pflegekosten nicht oder nicht vollständig ab.
    • Die pflegebedürftige Person oder der*die Ehepartner*in haben kein ausreichendes Vermögen, um die Pflegekosten zu finanzieren.


    Hilfe zur Pflege können auch Personen beantragen, die keine ausreichende Vorversicherungszeit in der Pflegeversicherung haben. Dies ist zum Beispiel der Fall bei Erwerbsfähigen, die aufgrund von langer Arbeitslosigkeit nicht mindestens 2 Jahre innerhalb der letzten 10 Jahre in die Pflegekasse eingezahlt haben.


  • Gibt es ein Schonvermögen?

    Die Pflege eines Menschen kann hohe Kosten verursachen. Die Pflegekasse deckt oftmals nur einen Teil der anfallenden Kosten ab. Den Rest müssen die Betroffenen selbst tragen, sofern keine private Pflegezusatzversicherung für die Kosten aufkommt.

    Reicht das vorhandene Einkommen und Vermögen nicht zur Deckung der Pflegekosten aus, kann unter bestimmten Voraussetzungen Hilfe zur Pflege in Anspruch genommen werden.

    Grundsätzlich muss das gesamte verwertbare Vermögen für die Finanzierung der Pflege eingesetzt werden. Es gibt jedoch Ausnahmen. So können beispielsweise ein angemessenes Wohneigentum, angemessener Hausrat oder Familien- und Erbstücke ausgenommen sein.

    Kleinere Barbeträge und sonstige Geldwerte bis zu 10.000 € pro Person werden nicht angerechnet. Bei Ehegatten beträgt das Schonvermögen somit 20.000 €.

    Haben Sie Fragen zum Schonvermögen, sprechen Sie uns bitte an. Wir beraten Sie gerne.

  • Wann ist Elternunterhalt zu zahlen?

    Bevor der Sozialhilfeträger Pflegekosten übernimmt, müssen zuvor alle anderen Finanzierungsmöglichkeiten ausgeschöpft sein. Hierzu zählt unter anderem auch die Unterstützung der pflegebedürftigen Person durch ihre Kinder. Seit Anfang 2020 werden Kinder jedoch erst ab einem jährlichen Bruttoeinkommen von 100.000 € zur Zahlung von Elternunterhalt verpflichtet. Maßgeblich ist dabei das Einkommen im Sinne des Einkommensteuerrechts.

    Das Vermögen (z. B. Immobilien, Sparguthaben und andere Vermögenswerte) selbst spielt keine Rolle. Relevant können jedoch Einkünfte sein, die aus dem Vermögen erzielt werden (z. B. Miet- oder Zinseinnahmen etc.), wenn diese dazu führen, dass das steuerrechtliche Bruttoeinkommen über 100.000 € liegt.

    Die sozialhilferechtliche Heranziehung zum Elternunterhalt erfolgt nur im Rahmen der eigenen unterhaltsrechtlichen Verpflichtung. Mehrere gleich nahe Verwandte (z. B. Geschwister) haften dabei grundsätzlich prozentual anteilig nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen und nicht nach Kopfteilen.

    Schwiegerkinder sind vom Übergang des Unterhaltsanspruchs auf den Sozialhilfeträger nicht betroffen.

    Weitere Informationen zum Angehörigenentlastungsgesetz finden Sie auf der Internetseite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales. Bundesministerium für Arbeit und Soziales

  • Wie müssen Sie vorgehen?

    Um Leistungen der Pflegeversicherung in Anspruch zu nehmen, muss zunächst ein Antrag auf Pflegeleistungen nach SGB XI bei der Pflegekasse gestellt werden. Dies kann auch telefonisch erfolgen. Die Pflegekasse erreichen Sie über die Krankenkasse. Der Antrag kann auch durch eine bevollmächtigte Person erfolgen. Nach dem Antrag beauftragt die Pflegekasse den Medizischen Dienst mit der Begutachtung zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit.

    Privat Versicherte stellen den Antrag bei ihrem privaten Versicherungsunternehmen. Auch in diesem Fall erfolgt eine Begutachtung durch den medizinschen Dienst der privaten Pflege-Pflichtversicherung.

    Für alle medizinischen Dienste ist das Verfahren der Begutachtung bundesweit einheitlich geregelt. Aufgrund der gesetzlich vorgegebenen Bearbei­tungsfrist erfolgt die Begutachtung in der Regel sehr zeitnah.

    Wenn die Leistungen der Pflegekasse nicht ausreichen oder Ihnen gar keine Leistungen zustehen, besteht ein Anspruch auf Hilfe zur Pflege. Sind Sie nicht in der gesetzlichen Pflegeversicherung versichert, wenden Sie sich bitte direkt an uns.

    Sofern alle Voraussetzungen erfüllt sind und kein ausreichendes Einkommen und Vermögen vorhanden ist, erfolgt die Gewährung von Hilfe zur Pflege.

    Ein Antrag auf Hilfe zur Pflege kann jederzeit zur Fristwahrung auch formlos unter Nennung der grundlegenden Daten (Namen und Anschrift der betroffenen Person, Kontaktdaten der bevollmächtigten Person) gestellt werden.


  • Was ist, wenn Eingliederungshilfe gewährt wird?

    Treffen Eingliederungshilfe und Hilfe zur Pflege zusammen, wird das soge­nannte "Lebenslagenmodell" umgesetzt, das im Bundesteilhabegesetz verankert ist. Dabei gelten die beiden Grundsätze:

    "Die Hilfe zur Pflege folgt der Eingliederungshilfe"

    und

    "Leistungen aus einer Hand"

    Konkret bedeutet das, dass der jeweilige Träger der Eingliederungshilfe auch für die Hilfe zur Pflege zuständig ist, wenn Anspruch auf beide Leistungen besteht.

    Für die Eingliederungshilfe gilt folgende Zuständigkeit:

    1. Lebensabschnitt:
    von der Geburt bis zum Schulaustritt: Landkreis Darmstadt-Dieburg


    2. Lebensabschnitt:
    nach dem Schulaustritt: Landeswohlfahrtsverband Hessen (LWV)

    Personen im 2. Lebensabschnitt, die Eingliederungshilfe erhalten, wenden sich bezüglich der Hilfe zur Pflege bitte an den Landeswohlfahrtsverband Hessen.


    Landeswohlfahrtsverband Hessen (LWV)

    +49 6151 801-0

    lwv-hessen.de


  • Wer hilft mir bei allgemeinen Fragen zur Pflege?

    Egal, ob es um die ambulante Pflege im häuslichen Umfeld oder um die stationäre Pflege in einer Einrichtung geht: Der Pflegestützpunkt beantwortet Ihre Fragen rund um die Pflege. Individuell, unabhängig vom Kostenträger und kostenfrei.

    Pflegestützpunkt