Um Leistungen der Pflegeversicherung in Anspruch zu nehmen, muss zunächst ein Antrag auf Pflegeleistungen nach SGB XI bei der Pflegekasse gestellt werden. Dies kann auch telefonisch erfolgen. Die Pflegekasse erreichen Sie über die Krankenkasse. Der Antrag kann auch durch eine bevollmächtigte Person erfolgen. Nach dem Antrag beauftragt die Pflegekasse den Medizischen Dienst mit der Begutachtung zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit.
Privat Versicherte stellen den Antrag bei ihrem privaten Versicherungsunternehmen. Auch in diesem Fall erfolgt eine Begutachtung durch den medizinschen Dienst der privaten Pflege-Pflichtversicherung.
Für alle medizinischen Dienste ist das Verfahren der Begutachtung bundesweit einheitlich geregelt. Aufgrund der gesetzlich vorgegebenen Bearbeitungsfrist erfolgt die Begutachtung in der Regel sehr zeitnah.
Wenn die Leistungen der Pflegekasse nicht ausreichen oder Ihnen gar keine Leistungen zustehen, besteht ein Anspruch auf Hilfe zur Pflege. Sind Sie nicht in der gesetzlichen Pflegeversicherung versichert, wenden Sie sich bitte direkt an uns.
Sofern alle Voraussetzungen erfüllt sind und kein ausreichendes Einkommen und Vermögen vorhanden ist, erfolgt die Gewährung von Hilfe zur Pflege.
Ein Antrag auf Hilfe zur Pflege kann jederzeit zur Fristwahrung auch formlos unter Nennung der grundlegenden Daten (Namen und Anschrift der betroffenen Person, Kontaktdaten der bevollmächtigten Person) gestellt werden.