Eine Frau sitzt am Tisch und füllt Formulare aus.
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Mitwirkungspflichten im Sozialrecht

Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, muss bei der Überprüfung des Anspruchs mitwirken. Im Folgenden haben wir die wesentlichen Punkte für Sie zusammengefasst. Bei weiteren Fragen zu Ihren Mitwirkungspflichten sprechen SIe uns bitte an.

  • Was bedeutet Mitwirkung?

    Mitwirkung bedeutet, dass Sie

    • geforderte Dokumente vollständig und zeitnah vorlegen,

    • vereinbarte Termine einhalten,

    • auch unaufgefordert alles mitteilen, was für die beantragte Leistung wichtig sein könnte,

    • damit einverstanden sind, dass wir notwendige Informationen über Sie erhalten (zum Beispiel von der Krankenkasse oder von der Rentenversicherung),

    • Anträge auf andere, vorrangige Hilfeleistungen oder Folgeanträge stellen, wenn Sie dazu aufgefordert werden,

    • sich ärztlich untersuchen oder begutachten lassen, wenn dies für die Entscheidung über die Leistung erforderlich ist (zum Beispiel für die Feststellung der Erwerbsfähigkeit oder eines Pflegegrades).


    Welche Informationen relevant sind, hängt immer davon ab, was für einen Antrag Sie gestellt haben und welche Daten darin von Ihnen abgefragt wurden.


    Ausrufezeichen in rotem Warndreieck

    ACHTUNG:

    Teilen Sie uns bitte immer sofort schriftlich mit, wenn sich etwas an Ihrer persönlichen oder wirtschaftlichen Situation ändert.


  • Wann müssen Sie an Ihre Mitwirkungspflichten denken?

    Teilen Sie uns beispielsweise mit,

    • wenn Sie mehr oder weniger Einkommen erhalten (Rente, Lohn, Unterhalt und Ähnliches),

    • wenn sich etwas an Ihrem Vermögen ändert (zum Beispiel durch eine Erbschaft oder Schenkung)

    • wenn sich etwas an Ihrer Miete oder Ihren Nebenkosten ändert,

    • wenn Personen bei Ihnen Zuhause einziehen oder ausziehen oder Haushaltsmitglieder versterben,

    • wenn Sie umziehen möchten,

    • wenn Sie andere Hilfeleistungen bewilligt bekommen oder

    • wenn sich Ihr Pflegegrad oder Ihr Grad der Behinderung ändert.


  • Was ist, wenn Sie verhindert sind?

    Vorübergehende Verhinderung
    Können Sie einen Termin aus einem wichtigen Grund nicht einhalten, teilen Sie uns dies bitte umgehend mit und vereinbaren Sie einen neuen Termin. Gleiches gilt, wenn Ihnen die von uns geforderten Unterlagen nicht vorliegen oder Sie für deren Beschaffung noch Zeit benötigen. Informieren Sie uns immer zeitnah, wenn Sie gesetzte Fristen nicht einhalten können. 

    Dauerhafte Verhinderung
    Sind SIe aufgrund einer Erkrankung oder Behinderung dauerhaft nicht in der Lage, Ihren Mitwirkungspflichten nachzukommen, können Sie einer vertrauenswürdigen Person eine Vorsorgevollmacht erteilen. Die bevollmächtigte Person kann dann die in der Vollmacht festgelegten Angelegenheiten für Sie regeln. 

    Haben Sie niemanden, der für eine Bevollmächtigung in Frage kommt, können Sie beim zuständigen Betreuungsgericht die Einrichtung einer gesetzlichen Betreuung beantragen. 

    Informationen zur Vorsorgevollmacht und gesetzlichen Betreuung finden SIe auf unserer Unterseite

    FAQs Betreuungsbehörde 


  • Was passiert bei fehlender Mitwirkung?

    Kommen Sie Ihren Mitwirkungspflichten nicht nach, kann das dazu führen, dass

    • Sie keine Sozialleistungen erhalten oder
    • bereits laufende Sozialleistungen eingestellt werden.


  • Was passiert bei falschen oder unvollständigen Angaben?

    Falsche oder unvollständige Angaben führen zu einer falschen Leistungsberechnung. Zu Unrecht von Ihnen bezogene Leistungen müssen wir zurückfordern. Bewusst falsche oder unvollständige Angaben sind strafbar und werden gemäß § 263 Strafgesetzbuch (StGB) verfolgt.

    Sind Sie sich unsicher, welche Informationen wir von Ihnen benötigen, sprechen Sie uns bitte an.

  • Wo sind die Mitwirkungspflichten gesetzlich geregelt?

    Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) 

    § 60 Angabe von Tatsachen 

    (1) Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, hat
    1. alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen,
    2. Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich mitzuteilen, 
    3. Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen.
    Satz 1 gilt entsprechend für denjenigen, der Leistungen zu erstatten hat.

    (2) Soweit für die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 genannten Angaben Vordrucke vorgesehen sind, sollen diese benutzt werden. Soweit diese Vordrucke als elektronische Formulare über öffentlich zugängliche Netze oder in einem Eingabegerät zur Verfügung stehen, sollen diese vorrangig benutzt werden.


    § 61 Persönliches Erscheinen 

    Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, soll auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers zur mündlichen Erörterung des Antrags oder zur Vornahme anderer für die Entscheidung über die Leistung notwendiger Maßnahmen persönlich erscheinen.


    § 62 Untersuchungen 

    Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, soll sich auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers ärztlichen und psychologischen Untersuchungsmaßnahmen unterziehen, soweit diese für die Entscheidung über die Leistung erforderlich sind. 


    § 63 Heilbehandlung 

    Wer wegen Krankheit oder Behinderung Sozialleistungen beantragt oder erhält, soll sich auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers einer Heilbehandlung unterziehen, wenn zu erwarten ist, dass sie eine Besserung seines Gesundheitszustands herbeiführen oder eine Verschlechterung verhindern wird. 


    § 64 Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben 

    Wer wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit, anerkannten Schädigungsfolgen oder wegen Arbeitslosigkeit Sozialleistungen beantragt oder erhält, soll auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben teilnehmen, wenn bei angemessener Berücksichtigung seiner beruflichen Neigung und seiner Leistungsfähigkeit zu erwarten ist, dass sie seine Erwerbs- oder Vermittlungsfähigkeit auf Dauer fördern oder erhalten werden.


    § 65 Grenzen der Mitwirkung 

    (1) Die Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 64 bestehen nicht, soweit
    1. ihre Erfüllung nicht in einem angemessenen Verhältnis zu der in Anspruch genommenen Sozialleistung oder ihrer Erstattung steht oder
    2. ihre Erfüllung dem Betroffenen aus einem wichtigen Grund nicht zugemutet werden kann oder
    3. der Leistungsträger sich durch einen geringeren Aufwand als der Antragsteller oder Leistungsberechtigte die erforderlichen Kenntnisse selbst beschaffen kann.

    (2) Behandlungen und Untersuchungen,
    1. bei denen im Einzelfall ein Schaden für Leben oder Gesundheit nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann, 
    2. die mit erheblichen Schmerzen verbunden sind oder 
    3. die einen erheblichen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit bedeuten,
    können abgelehnt werden.

    (3) Angaben, die dem Antragsteller, dem Leistungsberechtigten oder ihnen nahestehende Personen (§ 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung) die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden, können verweigert werden.


    § 65 a Aufwendungsersatz 

    (1) Wer einem Verlangen des zuständigen Leistungsträgers nach den §§ 61 oder 62 nachkommt, kann auf Antrag Ersatz seiner notwendigen Auslagen und seines Verdienstausfalls in angemessenem Umfang erhalten. Bei einem Verlangen des zuständigen Leistungsträgers nach § 61 sollen Aufwendungen nur in Härtefällen ersetzt werden. 

    (2) Absatz 1 gilt auch, wenn der zuständige Leistungsträger ein persönliches Erscheinen oder eine Untersuchung nachträglich als notwendig anerkennt. 


    § 66 Folgen fehlender Mitwirkung 

    (1) Kommt derjenige, der eine Sozialleistung beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach § 60 Absatz 1, den §§ 61, 62 und 65 nicht nach und wird hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert, kann der Leistungsträger ohne weitere Ermittlungen die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen, soweit die Voraussetzungen der Leistung nicht nachgewiesen sind. Dies gilt entsprechend, wenn der Antragsteller oder Leistungsberechtigte in anderer Weise absichtlich die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert.

    (2) Kommt derjenige, der eine Sozialleistung wegen Pflegebedürftigkeit, wegen Arbeitsunfähigkeit, wegen Gefährdung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit, anerkannten Schädigungsfolgen oder wegen Arbeitslosigkeit beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 62 bis 65 nicht nach und ist unter Würdigung aller Umstände mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass deshalb die Fähigkeit zur selbständigen Lebensführung, die Arbeits-, Erwerbs- oder Vermittlungsfähigkeit beeinträchtigt oder nicht verbessert wird, kann der Leistungsträger die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen.

    (3) Sozialleistungen dürfen wegen fehlender Mitwirkung nur versagt oder entzogen werden, nachdem der Leistungsberechtigte auf diese Folge schriftlich hingewiesen worden ist und seiner Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nachgekommen ist.


    § 67 Nachholung der Mitwirkung 

    Wird die Mitwirkung nachgeholt und liegen die Leistungsvoraussetzungen vor, kann der Leistungsträger Sozialleistungen, die er nach § 66 versagt oder entzogen hat, nachträglich ganz oder teilweise erbringen. 


    Strafgesetzbuch (StGB)

    Auszug aus § 263 StGB - Betrug 

    (1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, dass er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. 

    (2) Der Versuch ist strafbar. 

    (3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. 


    MItwirkungspflichten (pdf)

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