Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit (drohender) Behinderung

Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit (drohender) Behinderung
  • Leistungsbeschreibung

    Kinder und Jugendliche mit (drohender) Behinderung sollen gleichberechtigt am gesellschaftlichen Leben teilhaben können und eine bestmögliche Entwicklung erfahren. Die Eingliederungshilfe unterstützt junge Menschen dabei,

    • Teilhabe am gesellschaftlichen, schulischen und familiären Leben zu ermöglichen oder zu sichern,
    • Beeinträchtigungen der Entwicklung zu mindern oder deren Folgen auszugleichen,
    • Selbständigkeit, Handlungsfähigkeit und soziale Kompetenzen zu fördern,
    • Barrieren abzubauen und eine möglichst selbstbestimmte Lebensführung zu ermöglichen.
  • Verfahrensablauf

    Nach Antragstellung wird der Teilhabebedarf durch die Teilhabeplanung ermittelt. Dabei ist gesetzlich der Einsatz eines Instrumentes mit ICF-Orientierung vorgeschrieben. Im Landkreis Darmstadt-Dieburg kommt das Bedarfsermittlungsinstrument B.E.Ni. zum Einsatz. Im Rahmen der Bedarfsermittlung fordert die Teilhabeplanung gegebenenfalls eine weitergehende Diagnostik oder Berichte von Kindergarten oder Schule an. Anschließend werden die Teilhabeziele und die zu ihrer Erreichung erforderlichen Maßnahmen festgelegt.

  • Voraussetzungen

    Eingliederungshilfe erhalten Menschen, die voraussichtlich länger als 6 Monate wesentlich

    • körperlich behindert
    • geistig behindert
    • seelisch behindert oder
    • von einer Behinderung bedroht

    sind und wegen ihrer Beeinträchtigungen nicht gleichberechtigt, selbstbestimmt und eigenverantwortlich ihr Leben planen, führen sowie am gesellschaftlichen Leben teilhaben können.

    Leistungen der Eingliederungshilfe werden nachrangig gewährt. Das heißt, die Leistungen werden nur dann von der Kreisverwaltung gewährt, wenn keine anderen Maßnahmen möglich sind und kein anderer vorrangig verpflichteter Leistungsträger (z. B. Krankenkasse, Pflegekasse, Rentenversicherungsträger, Berufsgenossenschaft oder Bundesagentur für Arbeit) für die Hilfegewährung zuständig ist.

  • Welche Gebühren fallen an?

    In der Eingliederungshilfe gibt es bestimmte Leistungen, die ohne einen Kostenbeitrag (Eigenanteil) gewährt werden und Leistungen, die vom Einkommen und Vermögen abhängig sind. Auskünfte hierzu erhalten Sie bei den Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeitern der Eingliederungshilfe.

  • Rechtsgrundlage

    • §35a SGB VIII
    • SGB IX
  • Was sollte ich noch wissen?

    Weitere Informationen finden Sie unter www.ladadi.de/egh