Zwei LaDaDi-Einhörner als Schulkinder vor einem Schulbus

Antrag auf Schülerbeförderung

Für viele Schulformen müssen Eltern die Fahrkartenkosten für den Schulweg nicht selbst tragen, sondern der jeweils zuständige Schulträger erstattet unter den unten genannten Voraussetzungen die Kosten für die notwendigen Fahrten mit Bus und Bahn. Dies regelt der Paragraph 161 des Hessischen Schulgesetzes.

Ausrufezeichen in rotem Warndreieck

Eine Übernahme der Beförderungskosten erfolgt unter dem Vorbehalt der Rücknahme bei Änderungen der gesetzlichen Grundlage, geänderter Rechtsprechung, Änderungen von Tarifbestimmungen etc. Es werden nur die nach den geltenden Tarifen preisgünstigsten Beförderungskosten öffentlicher Verkehrsmittel übernommen. Die Erstattung erfolgt zweckbestimmt für den Erwerb von notwendigen Fahrkarten zur Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs. Auf Verlangen sind die Fahrtkosten nachzuweisen.

Antrag auf Erstattung der Fahrtkosten zur Schule

Grundschule und Mittelstufe    Berufsschulformen


Der Preis für das Schülerticket Hessen erhöht sich von 379 € ab Januar 2026 auf 398 €

Beginnt der Anspruch auf Erstattung der Fahrtkosten in 2025, werden 379 € zur Berechnung des Erstattungsbetrags herangezogen. Ab 2026 gilt der neue Preis 398 €.

Info weiss

Welche Fristen müssen Sie beachten?

  • Frist zur Antragstellung

    Der Antrag kann bis zum Ablauf des Kalenderjahres, in dem das Schuljahr endet, gestellt werden. 
    Zum Beispiel: für das Schuljahr 2024/2025 bis Dezember 2025

  • Für den Besuch der Grundschule und der Mittelstufe 

    Bei Einschulung oder bei einem Schulwechsel kann der Antrag ab dem ersten Unterrichtstag gestellt werden. Für die Folgeschuljahre geht dies bereits im Voraus, nämlich immer ab April für das folgende Schuljahr.

  • Für den Besuch der erstattungsfähigen* Schulformen der beruflichen Schulen

    Der Antrag kann nur rückwirkend gestellt werden.

    Es können pro Schuljahr maximal zwei Anträge gestellt werden.

    Für das 1. Halbjahr (August bis Januar) kann der Antrag ab Februar, für das 2. Halbjahr (Februar bis zu den Sommerferien) ab August nach dem Schuljahr gestellt werden.

    Wenn Sie den Antrag nur einmal stellen wollen, ist dies ab den Sommerferien für beide Halbjahre rückwirkend möglich.

    Auch hierbei gilt die Abgabefrist bis Dezember des Kalenderjahres, in dem das Schuljahr endet.


    * Erstattungsfähig in der Berufsschule:

    • Der erste Bildungsgang zur Berufsvorbereitung (BzB)
    • Das erste Jahr der Berufsfachschule (BFS), wenn es nach der 9. Klasse im Rahmen einer verlängerten Vollzeitschulpflicht absolviert wird
    • Unter bestimmten Voraussetzungen der Berufsschulbesuch im ersten Ausbildungsjahr einer dualen Berufsausbildung

Wer hat Anspruch?

  • Schülerinnen und Schüler der Grundschule (Klasse 1 bis 4 und Vorklasse)

    Ein Anspruch auf Fahrtkostenerstattung besteht, wenn der kürzeste Fußweg von der Wohnung zur zuständigen Grundschule mehr als 2 Kilometer beträgt (einfache Entfernung).

    Liegt Ihnen eine Gestattung vom Staatlichen Schulamt vor und Ihr Kind geht in eine andere als die zuständige Grundschule, können die Fahrtkosten nur erstattet werden, wenn der Weg zur zuständigen Grundschule mehr als 2 Kilometer Fußweg beträgt.

  • Schülerinnen und Schüler der Mittelstufe (Klasse 5-10)

    Ein Anspruch auf Fahrtkostenerstattung besteht, wenn der kürzeste Fußweg von der Wohnung zur nächstgelegenen aufnahmefähigen Schule, deren Unterrichtsangebot es ermöglicht, den gewählten Abschluss am Ende der Mittelstufe ohne Schulwechsel zu erreichen, mehr als 3 Kilometer beträgt (einfache Entfernung).

    Sollte Ihr Kind eine weiter entfernte als die nächstgelegene aufnahmefähige Schule besuchen, könnte die Zuweisung durch das Staatliche Schulamt ein Grund für die Bewilligung der Kostenübernahme sein, nicht jedoch z.B. die Fremdsprachenfolge oder Ganztagsbetreuungsangebote.

    Die Fahrtkosten werden bis zum Abschluss der Mittelstufe in dem gewählten Bildungsgang erstattet. Dadurch wird eine kostenfreie Beförderung bis zum Ende der gesetzlichen Schulpflicht sichergestellt.



  • Keine Positiv-Bescheide - weniger Papierverschwendung  

    Wenn wir Ihrem Antrag entsprechen, erhalten Sie keinen Brief auf dem Postweg. Im Regelfall erfolgt dann nur die Auszahlung des Erstattungsbetrags.

    Bei fehlenden Unterlagen oder wenn nicht der volle Betrag erstattet wird oder eine Ablehnung erfolgt, erhalten Sie weiterhin eine gesonderte Information zu Ihrem Antrag.

Kontakt

+49 6151 881-1511

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+49 6151 881-2241