Datenschutzhinweise in Zusammenhang mit der Beantragung von SGB II-Leistungen bei der Kreisagentur für Beschäftigung, Kommunales Jobcenter Landkreis Darmstadt-Dieburg (Art. 12 bis 14 Datenschutzgrundverordnung [DSGVO])
Diese Informationen dienen der Transparenz und betreffen die Verarbeitung personenbezogener Daten zum Vollzug des Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) – Grundsicherung für Arbeitsuchende. Wenn die Kreisagentur für Beschäftigung personenbezogene Daten verarbeitet, bedeutet das, dass Daten z.B. erhoben, gespeichert, verwendet, übermittelt oder gelöscht werden.
Der Schutz von personenbezogenen Daten genießt einen sehr hohen Stellenwert, deshalb erfolgt die Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere mit den Regelungen der Datenschutzgrundverordnung der Europäischen Union (DSGVO) und des Sozialgesetzbuches.
Der Landkreis Darmstadt-Dieburg ist gemäß § 6a SGB II ein zugelassener kommunaler Träger und erfüllt mit der Kreisagentur für Beschäftigung die Umsetzung des SGB II. Der Landkreis Darmstadt-Dieburg trägt damit die alleinige Verantwortung für die Leistungsberechtigten nach dem SGB II in seinem Zuständigkeitsbereich.
1. Name und Kontaktdaten des Verantwortlichen
Kreisausschuss des Landkreis Darmstadt-Dieburg
Jägertorstraße 207
2. Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten
Kreisausschuss des Landkreises Darmstadt-Dieburg
Datenschutzbeauftragte
Jägertorstraße 207
3. Zwecke und Rechtsgrundlagen der Verarbeitung
3.1 Verarbeitungszweck
Die Kreisagentur für Beschäftigung (KfB) verarbeitet Daten zum Zweck der gesetzlichen Aufgabenerfüllung nach den Vorgaben des Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II). Die Kreisagentur für Beschäftigung ist nach Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen zur Erbringung von Geld-, Sach- und Dienstleistungen verpflichtet. Hierzu zählen insbesondere Leistungen zur Beratung, Sicherung des Lebensunterhalts, Beendigung oder Verringerung der Hilfebedürftigkeit sowie die Eingliederung in Ausbildung oder Arbeit. Darüber hinaus werden personenbezogene Daten auch bei der Durchführung von Erstattungsansprüchen anderer Leistungsträger oder anderer Stellen oder der Bekämpfung von Leistungsmissbrauch verarbeitet. Dasselbe gilt für die Ausstellung von Bescheinigungen. Personenbezogene Daten werden zudem im Rahmen der Gesetze und Verordnungen zu Zwecken der Arbeitsmarkt- und Berufsforschung sowie zu Statistikzwecken verarbeitet.
3.2 Rechtsgrundlagen
Die Datenverarbeitung durch die Kreisagentur für Beschäftigung stützt sich insbesondere auf §§ 67 ff SGB X, SGB II i. V. m. Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe c) DSGVO sowie auf spezial gesetzliche Regelungen, insbesondere SGB II. Darüber hinaus ist gemäß § 67 b SGB X i. V. m. Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst a) DSGVO eine Datenverarbeitung auch zulässig, wenn die betroffene Person ihre Einwilligung erteilt hat.
4. Empfänger*innen und Kategorien personenbezogener Daten
4.1. Empfänger*innen
Die unter 4.2 genannten Datenkategorien können zum Zwecke der gesetzlichen Aufgabenerledigung der Kreisagentur für Beschäftigung gemäß §§ 68 bis 77 SGB X an Dritte übermittelt werden wie beispielsweise: Andere Sozialleistungsträger (z. B. Agentur für Arbeit, Deutsche Rentenversicherung, Krankenversicherung), Arbeitgeber, Ausbildungsbetriebe, Maßnahme-/Bildungsträger, Vertragsärzte, Finanzämter, Zollbehörden, Strafverfolgungsbehörden und Behörden der Gefahrenabwehr (z. B. Polizei, Staatsanwaltschaft, Verfassungsschutz), Gerichte, andere Dritte wie z. B. Schlichtungsstelle (§15a SGB II), kommunale Ämter, hessische Regierungspräsidien, Kfz-Zulassungsstelle, Bundesministerium für Arbeit und Soziales, Bundeszentralamt für Steuern, Bundesrechnungshof, Hessischer Landesrechnungshof, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Bewilligungsbehörden von Förderprogrammen (z.B. Europäischer Sozialfonds), Auftragsverarbeiter (z. B. Scandienstleister, IT Dienstleister), Vermieter (wenn an diesen direkt gezahlt wird) oder Energieversorger (wenn an diesen direkt gezahlt wird), Schuldnerberatung (nur mit Einwilligung des Betroffenen), Suchtberatung (nur mit Einwilligung des Betroffenen), psychosoziale Betreuung (nur mit Einwilligung des Betroffenen), Schulen (nur mit Einwilligung des Betroffenen), externe Forschungsinstitute (nur bei Forschungsanträgen, die durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales genehmigt wurden).
4.2 Kategorien
Nachfolgende Kategorien der personenbezogenen Daten werden durch die Kreisagentur für Beschäftigung verarbeitet:
4.2.1 Stammdaten inklusive Kontaktdaten
Das sind beispielsweise: Aktenzeichen der Kreisagentur für Beschäftigung, Kundennummer (Bedarfsgemeinschaftsnummer) der Bundesagentur für Arbeit, Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort, Anschrift (ggf. auch frühere), Telefonnummer (freiwillige Angabe), E-Mail Adresse (freiwillige Angabe), Familienstand, Staatsangehörigkeit, Aufenthaltsstatus, Dauer des Aufenthaltstitels, Renten-/Sozialversicherungsnummer, Bankverbindung, Steueridentifikationsnummer (Steuer-ID).
4.2.2 Daten zur SGB II-Leistungsberechnung
Das sind beispielsweise: Einkommensnachweise, Vermögensnachweise, Leistungszeitraum, -höhe, -art, Bedarfe der Unterkunft und Heizung, Gültigkeit des Aufenthaltstitels, Daten zu Unterhaltsansprüchen / Regressansprüchen, Daten zu Krankenversicherung, Rentenversicherung, Pflegeversicherung, Daten zur Dauer und Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses, Vollstreckungsdaten, Daten zum Verfahren nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG).
4.2.3 Daten zur Vermittlung / Integration in Arbeit
Das sind beispielsweise: Lebenslauf, Nachweise über Abschlüsse etc., Angaben zu Kenntnissen und Fähigkeiten, Führerschein, Qualifikation (schulische und berufliche), Leistungsfähigkeit, Motivation, Rahmenbedingungen (Mobilität, freiwillige Angaben: familiäre Situation, finanzielle Situation, Wohnsituation), Daten auf Grundlage der Beauftragung von Dritten (z. B. Maßnahmeträger, Ärztlicher Dienst, Gesundheitsamt, Berufspsychologischer Service), Dokumentation der Kundenkontakte sowie Entscheidungen z. B. in Form von Beratungs- und Vermittlungsvermerken, Daten zu Stellenangeboten, Stellengesuchen (soweit nicht anonymisiert) und ggf. Rückmeldungen der Arbeitgeber.
4.2.4 Gesundheitsdaten
Das sind beispielsweise: Daten für die Betreuung im Reha-Bereich, Begutachtungen oder Stellungnahmen durch das Gesundheitsamt der Stadt Darmstadt und des Landkreises Darmstadt-Dieburg, des Ärztlichen Dienstes der Bundesagentur für Arbeit oder des Medizinischen Dienstes der Renten- und Krankenversicherung, Daten für die Beauftragung der Deutschen Rentenversicherung zur Beurteilung der Erwerbsfähigkeit, Daten zur Schwerbehinderung.
4.2.5 Forschungsdaten (Befragungsdaten) und Statistikdaten
Das sind beispielsweise: Grad der Schwerbehinderung, aufenthaltsrechtlicher Status sowie freiwillige Angaben zu Zuwanderung, Aussiedler / Spätaussiedler, Zuwanderung der Eltern.
5. Datenverarbeitung und Dauer der Speicherung der personenbezogenen Daten
Die personenbezogenen Daten werden im meist maschinellen Verfahren zur Berechnung der zustehenden Leistungen und für die Leistungen zur Eingliederung in Arbeit zugrunde gelegt. Die Kreisagentur für Beschäftigung setzt dabei technische und organisatorische Sicherheitsmaßnahmen ein, um die personenbezogenen Daten gegen unbeabsichtigte oder unrechtmäßige Vernichtung, Verlust oder Veränderung sowie gegen unbefugte Offenlegung oder unbefugten Zugang zu schützen. Die Sicherheitsstandards entsprechen stets den aktuellen technologischen Entwicklungen.
Für Daten zur Inanspruchnahme von Geld- und Sachleistungen nach dem SGB II besteht eine Speicherfrist von 10 Jahren nach Beendigung des Falles. Die gleiche Speicherungsdauer besteht für ärztliche Unterlagen, soweit diese für das Gesundheitsamt der Stadt Darmstadt und des Landkreises Darmstadt-Dieburg vorgelegt wurden. Ein Fall ist in diesem Zusammenhang beendet, wenn die Hilfebedürftigkeit weggefallen ist oder aus anderen Gründen kein Anspruch mehr auf Leistungen besteht, es sei denn, es werden besondere Förderleistungen gewährt oder Rechtsstreitigkeiten sind nicht abgeschlossen. Die Frist von 10 Jahren beruht auf der gesetzlichen Möglichkeit der Rückforderung von Leistungen, wenn in diesem Zeitraum bekannt wird, dass Leistungen zu Unrecht gewährt wurden.
Erfolgte eine Förderung durch den Europäischen Sozialfond, werden die Daten nach Beendigung des Falles 13 Jahre lang gespeichert, weil dies der Rechnungslegung gegenüber der EU dient und auf EU-Regelungen beruht (Art. 140 Verordnung (EU) Nr. 1303/2013).
Ist eine Forderung der Kreisagentur für Beschäftigung (Rückforderung / Erstattungsbescheid / Darlehen) noch offen, werden die Daten gemäß den Vorschriften des SGB X, der Zivilprozessordnung und des Bürgerlichen Gesetzbuches 30 Jahre lang aufbewahrt, weil erst dann die Ansprüche verjähren. Die Berechnung der Frist erfolgt je nach Vollstreckungsversuch.
6. Betroffenenrechte
Gem. der DSGVO bestehen verschiedene Rechte, Einzelheiten ergeben sich insbesondere aus §§ 83, 84 SGB X i. V. m. Artikel 15 bis 18 und 21 der Verordnung.
6.1 Recht auf Auskunft
Sie können Auskunft über Ihre von der Kreisagentur für Beschäftigung verarbeiteten personenbezogenen Daten verlangen. In Ihrem schriftlichen Auskunftsantrag sollten Sie Ihr Anliegen präzisieren, um der Kreisagentur für Beschäftigung das Zusammenstellen der erforderlichen Daten zu erleichtern.
6.2 Berichtigung / Vervollständigung
Sollten die Sie betreffenden Angaben nicht (mehr) zutreffend sein, können Sie eine Berichtigung verlangen. Sollten Ihre Daten unvollständig sein, können Sie eine Vervollständigung verlangen.
6.3 Löschung
Wenn nachgewiesen wird, dass personenbezogene Daten zu Unrecht verarbeitet wurden, wird unverzüglich die Löschung der betroffenen Daten veranlasst. Das gilt auch, wenn die Daten zur Aufgabenerledigung nicht mehr benötigt werden. Für die Beurteilung dieser Sachlage sind die Speicherfristen maßgebend, wobei Rechnungslegungsfristen oder Rückforderungsfristen (vgl. hierzu Punkt 5. Dauer der Speicherung der personenbezogenen Daten) zu berücksichtigen sind.
7. Widerruf der Einwilligung
Werden Daten auf der Grundlage einer Einwilligung des Betroffenen verarbeitet, kann die Einwilligung jederzeit ohne Angabe von Gründen mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. Die bis zum Widerruf erfolgte Verarbeitung bleibt davon unberührt.
8. Beschwerderecht
Sie haben die Möglichkeit, sich an die/den Datenschutzbeauftragte/n des Kreisausschusses des Landkreises Darmstadt-Dieburg (Kontaktdaten siehe unter Punkt 2) oder direkt an die Aufsichtsbehörde, den Hessischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit (siehe Kontaktbox) zu wenden, sofern Sie der Meinung sind, dass die Verarbeitung der Sie betreffenden Daten gegen die gesetzlichen Grundlagen (SGB X,SGB II und DSGVO) verstößt.
Der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Postfach 3163
9. Mitwirkungspflichten, Auskunftspflichten und Folgen der Nichtbeachtung
Wer Sozialleistungen (das sind Dienst-, Sach- und Geldleistungen) bei der Kreisagentur für Beschäftigung beantragt hat oder von der Kreisagentur für Beschäftigung erhält, ist zur Mitwirkung verpflichtet. Das bedeutet, dass die betroffene Person alle leistungsrelevanten Tatsachen angeben muss, ebenso Änderungen in den persönlichen Verhältnissen, die Auswirkungen auf die Leistungsgewährung haben können. Die Mitwirkungspflichten gelten auch im Rahmen von Vermittlungsleistungen. Zu den Mitwirkungspflichten zählen auch die Vorlage von entscheidungsrelevanten Unterlagen, die Zustimmung zur Auskunftseinholung bei Dritten, das persönliche Erscheinen beim zuständigen Leistungsträger sowie ggf. die Zustimmung zur Durchführung von ärztlichen oder psychologischen Untersuchungsmaßnahmen. Die Mitwirkungspflichten ergeben sich aus dem Sozialgesetzbuch, insbesondere §§ 60 ff Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I). Im Falle der Nichtbeachtung können die Leistungen versagt oder entzogen werden. Zudem können Sanktionen verhängt werden.
10. Automatisierte Entscheidungsfindung
Im Rahmen des Vermittlungsprozesses werden die Arbeitsplatzanforderungen mit den Kompetenzen eines Bewerbers automatisiert abgeglichen, um so eine passgenaue Vermittlung zu ermöglichen (sogenanntes Matching). Dabei werden u.a. folgende Kriterien herangezogen: Arbeitszeit, Ausübungsorte, Berufe, Ausbildungsstellen, Eintrittstermin, Kenntnisse und Fertigkeiten, Sprachkenntnisse, Ausbildung, Befristung, Befristungsdauer, Behinderung (mit Einwilligung), Schulnoten, Führerscheine, Fahrzeuge (Mobilität), höchster Bildungsabschluss, Reise- und Montagebereitschaft, Wochenstunden, Berufserfahrung, Branche, Deutschkenntnisse, Unternehmensgröße. Je höher der Übereinstimmungsgrad der Kompetenzen mit den Anforderungen des Stellenangebotes ist, desto wahrscheinlicher ist ein entsprechender Vermittlungsvorschlag. Die Entscheidung, ob ein Vermittlungsvorschlag erstellt wird, trifft jedoch die zuständige Person im Fallmanagement.
11. Datenquellen (öffentlich zugänglich)
Die Kreisagentur für Beschäftigung kann unter Beachtung der gesetzlichen Voraussetzungen personenbezogene Daten auch bei anderen öffentlichen und nicht öffentlichen Stellen oder Personen erheben. Dies können z.B. andere Sozialleistungsträger, Arbeitgeber, Ausbildungsbetriebe, Maßnahme-/Bildungsträger etc. sein. Darüber hinaus können personenbezogene Daten auch aus öffentlichen Quellen bezogen werden wie z.B. Internet, Melderegister, Handelsregister, Grundbuchämter usw.
12. Zweckänderung
Die Verwendung personenbezogener Daten zu anderen Zwecken als dem Erhebungszweck ist nur im Rahmen der unter Punkt 3.1 genannten Zwecke zulässig und sofern der neue Zweck mit dem Erhebungszweck kompatibel ist.

