Hilfe zur Pflege - Leistungen nach SGB XII

Foto: Geldscheine und Münzen

Wird ein Mensch, ganz gleich ob jung oder alt, pflege­be­dürftig, deckt die Pfle­ge­­ver­­sicherung meist nur einen Teil der an­fallenden Kosten ab. Die rest­lichen Kosten muss die betroffene Person in der Regel selbst tragen. Ist keine private Pflege­zu­satz­ver­sicherung vorhanden, kann dies schnell zu einem Problem werden. 

Reichen das vorhandene Ein­kommen und Ver­mögen nicht aus, um die Pflege­kosten zu decken, kann unter bestimmten Vor­aus­setzungen "Hilfe zur Pflege" beantragt werden. Gesetzlich geregelt ist dies in den §§ 61 - 66a SGB XII
 


Wer in einer gesetzlichen Kranken­ver­siche­rung ver­sichert ist, ist gleich­zeitig auch immer in der sozialen Pflege­ver­siche­rung ver­sichert. Dies gilt zum Beispiel für Arbeit­nehmer*innen, Angestellte, Stu­die­ren­de und Rentner*innen. Wer im Rahmen einer Fami­lien­ver­siche­rung mitver­sichert ist, ist eben­falls in der Pflege­ver­siche­rung mit­ver­sichert.

Wer in einer privaten Kranken­ver­sicherung versichert ist, muss eine private Pflege-Plicht­ver­sicherung (PVV) abschließen. Die Leistungen sind mit denen der sozialen Pflege­ver­sicherung gleich­wertig. An die Stelle der Sachleistungen tritt jedoch die Kosten­er­stattung - wie bei der privaten Kranken­ver­sicherung.

Wann die Pflegeversicherung Leistun­gen erbringt und welche Leistungen das sind, hängt von der Dauer der Pflege­be­dürf­tig­keit, vom Pflege­grad und von der Art der Pflege ab. Je nach Umfang der Ein­schränkungen der Selbständig­keit und der Fähig­keiten gibt es verschiedene Pflege­grade.

Es gibt verschiedene Leistungen der Pflegeversicherung, die Pflege­be­dürf­tige und ihre Angehörigen in Anspruch nehmen können:

  • ambulante Pflege (zu Hause)
  • stationäre Pflege (in einer Einrichtung)
  • alternative Wohnformen



Die Hilfe zur Pflege zählt zur Sozialhilfe. Bei Pflegebedürftigkeit über­nimmt das Sozialamt unter bestimmten Vor­aus­setzungen die­sel­ben Leistungen wie die Pflege­kasse bzw. Kosten, die darüber hinaus für die Pflege an­fallen. Letzteres passiert regel­mäßig, da die Pflege­ver­sicherung im Gegen­satz zur Sozial­hilfe nur Teil­leistungen vor­sieht. Die ver­blei­ben­den Kos­ten müssen die Pflege­bedürftigen (bzw. ab be­stimm­ten Ein­kommens­grenzen auch die Angehörigen) selbst tragen.


Grundsätzlich gilt: Das Sozialamt leistet erst, wenn die vorrangig zuständige Pflegekasse, andere Leistungsträger oder Verpflichtete nicht oder zu wenig leisten.




Art um Umfang der Pflegeleistungen werden durch den zuerkannten Pflegegrad bestimmt. Die Hilfe zur Pflege umfasst für

Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1

  • Pflegehilfsmittel
  • Maßnahmen zur Wohnumfeldverbesserung
  • Entlastungsbetrag

Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2 - 5

  • Häusliche Pflege
  • teilstationäre Pflege
  • vollstationäre Pflege
  • Kurzzeitpflege
  • Entlastungsbetrag
  • Maßnahmen zur Wohnumfeldverbesserung
  • Pflegehilfsmittel
  • Entstehende Kosten im Zusammenhang mit Sterbebegleitung

Auf Antrag können die Leistungen der Hilfe zur Pflege auch in Form eines Persönlichen Budgets geleistet werden.




Grundsätzlich gilt, dass Hilfe zur Pflege nur in Anspruch genommen werden kann, wenn die eigenen finanziellen Mittel nicht ausreichen. Des Weiteren gelten folgende Voraussetzungen:

  • Es liegt eine Pflegebedürftigkeit (Pflegegrad) vor.
  • Die Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung oder privater Pflege­zu­satz­ver­sicherungen decken die Pflege­kosten nicht oder nicht vollständig ab.
  • Die pflegebedürftige Person oder der*die Ehepartner*in haben kein ausreichendes Vermögen, um die Pflegekosten zu finanzieren.

Hilfe zur Pflege können auch Personen be­an­tragen, die keine aus­rei­chen­de Vor­ver­siche­rungs­zeit in der Pflege­ver­siche­rung haben. Dies ist zum Bei­spiel der Fall bei Erwerbs­fähigen, die auf­grund von langer Arbeits­losig­keit nicht min­des­tens 2 Jahre inner­halb der letzten 10 Jahre in die Pflege­kasse ein­gezahlt haben.




Die Pflege eines Menschen kann hohe Kosten ver­ur­sachen. Die Pflege­kasse deckt oft­mals nur einen Teil der an­fal­len­den Kosten ab. Den Rest müssen die Be­trof­fe­nen selbst tragen, sofern keine private Pflege­zu­satz­ver­sicherung für die Kosten aufkommt.

Reicht das vorhandene Ein­kommen und Vermögen nicht zur Deckung der Pflege­kosten aus, kann unter bestimmten Vor­aus­setzungen Hilfe zur Pflege in An­spruch genommen werden.

Foto: Geldbörse

In welcher Form dabei vor­handenes Vermögen an­ge­rechnet wird, ist in § 90 SGB XII geregelt. Grund­sätzlich muss das gesamte ver­wert­bare Ver­mögen für die Finan­zie­rung der Pflege einge­setzt werden. Es gibt jedoch Aus­nahmen. So können bei­spiels­weise ein ange­messenes Wohn­eigentum, ange­messener Haus­rat oder Familien- und Erb­stücke ausge­nommen sein.

Kleinere Barbeträge und sonstige Geldwerte bis zu 10.000 € pro Per­son werden nicht ange­rechnet. Bei Ehe­gatten beträgt das Schon­vermögen somit 20.000 €.

Haben Sie Fragen zum Schonvermögen, sprechen Sie uns bitte an. Wir beraten Sie gerne.




Bevor der Sozialhilfeträger Pflegekosten über­nimmt, müssen zuvor alle anderen Finanzierungs­möglich­keiten aus­ge­schöpft sein. Hierzu zählt unter anderem auch die Unter­stützung der pflegebedürftigen Person durch ihre Kinder. Seit Anfang 2020 werden Kinder jedoch erst ab einem jährlichen Brutto­einkommen von 100.000 € zur Zahlung von Eltern­unter­halt verpflichtet. Maßgeblich ist dabei das Einkommen im Sinne des Einkommensteuerrechts.

Das Vermögen (z. B. Immobilien, Sparguthaben und andere Vermögenswerte) spielt selbst keine Rolle. Relevant können jedoch Einkünfte sein, die aus dem Vermögen erzielt werden (z. B. Miet- oder Zinseinnahmen etc.), wenn diese dazu führen, dass das steuerrechtliche Bruttoeinkommen über 100.000 € liegt.

Die sozialhilferechtliche Heranziehung zum Elternunterhalt erfolgt nur im Rahmen der eigenen unterhaltsrechtlichen Verpflichtung. Mehrere gleich nahe Verwandte (z. B. Geschwister) haften dabei grundsätzlich prozentual anteilig nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen und nicht nach Kopfteilen.

Schwiegerkinder sind vom Übergang des Unterhaltsanspruchs auf den Sozialhilfeträger nicht betroffen.

Weitere Informationen zum Angehörigenentlastungsgesetz finden Sie auf der Internet­seite des Bundes­ministeriums für Arbeit und Soziales.




Um Leistungen der Pflegeversicherung in Anspruch zu nehmen, muss zunächst ein Antrag auf Pflegeleistungen nach SGB XI bei der Pflege­kasse ge­stellt werden. Dies kann auch tele­fo­nisch erfolgen. Die Pflege­kasse erreichen Sie über die Kranken­kasse. Der Antrag kann auch durch eine bevoll­mäch­tigte Person erfolgen. Nach dem Antrag beauf­tragt die Pflege­kasse den Medizischen Dienst mit der Be­gut­achtung zur Fest­stellung der Pflege­be­dürftig­keit.

Privat Versicherte stellen den Antrag bei ihrem privaten Ver­si­che­rungs­unter­nehmen. Auch in diesem Fall erfolgt eine Begut­achtung durch den medizinschen Dienst der privaten Pflege-Pflicht­ver­sicherung.

Für alle medizinischen Dienste ist das Ver­fahren der Be­gut­achtung bundes­weit ein­heit­lich geregelt. Auf­grund der gesetzlich vor­ge­ge­be­nen Be­ar­bei­tungs­frist erfolgt die Begut­achtung in der Regel sehr zeitnah.

Wenn die Leistungen der Pflegekasse nicht aus­reichen oder Ihnen gar keine Leistungen zustehen, besteht ein Anspruch auf Hilfe zur Pflege. Sind Sie nicht in der gesetzlichen Pflege­ver­sicherung versichert, wenden Sie sich bitte direkt an uns.

Sofern alle Voraussetzungen erfüllt sind und kein aus­rei­chen­des Einkommen und Vermögen vorhanden ist, erfolgt die Gewährung von Hilfe zur Pflege.


Ein Antrag auf Hilfe zur Pflege kann jeder­zeit zur Frist­wahrung auch form­los unter Nennung der grund­le­gen­den Daten (Namen und An­schrift der be­trof­fe­nen Per­son, Kontakt­daten der be­voll­mäch­tig­ten Per­son) gestellt werden.




Treffen Eingliederungshilfe und Hilfe zur Pflege zusammen, wird das soge­nannte "Lebens­lagen­modell" umgesetzt, das im Bundes­teil­habe­gesetz verankert ist. Dabei gelten die beiden Grundsätze:

"Die Hilfe zur Pflege folgt der Eingliederungshilfe."

und

"Leistungen aus einer Hand."

Konkret bedeutet das, dass der jeweilige Träger der Ein­glie­de­rungs­hilfe auch für die Hilfe zur Pflege zu­ständig ist, wenn Anspruch auf beide Leistungen besteht.


Für die Eingliederungshilfe gilt folgende Zuständigkeit:

Lebensabschnitt Zuständiger Träger
1. von Geburt bis Schulaustritt  Landkreis Darmstadt‑Dieburg
Soziales und Teilhabe
2. nach Schulaustritt Landeswohlfahrtsverband Hessen (LWV)
Telefon: 06151 / 801-0
www.lwv-hessen.de

Personen im 2. Lebens­ab­schnitt, die Ein­glie­de­rungs­hilfe er­halten, wenden sich be­züg­lich der Hilfe zur Pflege bitte an den Landes­wohl­fahrts­verband Hessen.


Sind Sie unsicher, wo Sie Ihren Antrag auf Hilfe zur Pflege stellen müssen, sprechen Sie uns bitte an. Unsere Kontaktdaten finden Sie im oberen Bereich der Seite in der Infobox rechts. Wir helfen Ihnen gerne weiter.




Hilfe zur ambulanten Pflege

Foto von Gerd Altmann (Pixabay)

Ziel der Hilfe zur ambulanten Pflege ist, die Pflege in den eigenen vier Wänden auch dann zu ermöglichen, wenn die Leistungen der gesetzlichen Pflege­versicherung sowie das eigene Einkommen und Vermögen nicht ausreichen. 

Die Antworten Antworten auf die häufigsten Fragen haben wir im Folgenden für Sie zusammengefasst:



Zur Beantragung von Hilfe zur ambulanten Pflege senden Sie uns bitte das folgende Formular vollständig ausgefüllt und unterschrieben zusammen mit Ihren persönlichen Unterlagen (siehe unten):

Antrag auf Hilfe zur ambulanten Pflege (pdf)


Bitte beachten Sie auch die folgenden Hinweise zu den Mit­wir­kungs­pflich­ten und zum Daten­schutz:

Merkblatt zu den Mitwirkungspflichten (pdf)

Datenschutzhinweis (pdf)




Zur Antragsbearbeitung benötigen wir neben dem ausgefüllten und unterschriebenen Antrag auf Hilfe zur ambulanten Pflege folgende Unter­lagen (bitte aus­schließ­lich in Kopie) von Ihnen:

  • Aktueller Bescheid der Pflegekasse, welche Leistungen bei der ambulanten Pflege aus Mitteln der Pflege­ver­siche­rung gewährt werden

  • Vollständiges Gutachten des Medi­zi­nischen Dienstes, aus welchem er­sicht­lich ist, für welche Ver­richtungen Hilfe benötigt wird; auch bei Ab­lehnung eines Pflege­grades durch die Pflege­kasse.

  • Vorlage einer ärztliche Bescheinigung oder von sonstigen medi­zinischen Unter­lagen, aus welchen eine Pflege­bedürftig­keit beziehungs­weise der bean­trag­te Hilfe­be­darf hervorgeht.

  • Sofern vorhanden: Kopie des Schwer­be­hinderten­aus­weises (Vorder- und Rückseite)

  • Bei beabsichtigter Beauftragung eines ambulanten Pflege­dienstes: Kosten­vor­an­schlag über die geplante pflegerische Ver­sorgung oder Kopie eines etwaig bereits bestehenden Pflege­ver­trages

  • Einkommensnachweise der antrag­stellenden Per­son und deren nicht getrennt lebenden Ehe­partners (gültige Renten­anpassungs­mit­teilungen, Bescheide über die Gewährung von Ver­sor­gungs­bezügen, BVG-, LAG-, Firmen-, Zusatz- und sonstige Renten sowie Ein­künfte aller Art wie zum Bei­spiel auch Miet- und Pacht­ein­nahmen)

  • Girokontoauszüge der letzten drei Monate (lückenlos)

  • Nachweise zu sämtlichen Sparbücher, Spar­briefe und Wert­papiere inklu­sive aktualisiertem Stand

  • sofern Schuldver­pflichtungen bestehen: entsprechende Nachweise

  • Bestätigung der kontoführenden Banken, welche Konten, Sparbücher, Sparbriefe und sonstiger Sparanlagen aktuell bestehen

  • Nachweis über aktuelle Rückkaufs­werte bestehender Lebens- und Sterbe­geld­ver­siche­rungen

  • Vollständige Kopien sämtlicher Übergabe-, Kauf-, Schenkungs- und Bestattungs­vorsorge­verträge

  • Nachweise zu den Unterkunfts­kosten (Miet­ver­trag); alternativ eine Vermieter­bescheinigung

  • Sofern die pflegebedürftige Person den Antrag nicht mehr selbst stellen kann, wird um Vorlage einer Vorsorge­voll­macht oder des amtlichen Betreuer­aus­weises gebeten. Informationen zur gesetzlichen Betreuung und zur Vorsorge­voll­macht finden Sie auf den Internet­seiten der Betreuungsbehörde.


Im Einzelfall kann es erforder­lich sein, dass weitere Unter­lagen zur Antrags­be­arbei­tung vor­gelegt werden müssen. Dies teilen wir Ihnen gege­benen­falls mit.

Gebühren, die für die Erbringung von Nachweisen entstehen, sind nach den Regelungen über die Mit­wirkungs­pflichten im Sozialhilfe-Antragsverfahren im üblichen Rahmen vom Antrag­steller selbst zu tragen.




dekoratives ElementBenötigen Sie weitere Auskünfte zur finanziellen Hilfe bei ambulanter Pflege? Haben Sie Fragen zum Antrag oder zu den benötigten Unterlagen?

Diese und weitere Fragen beantwortet Ihnen gerne das Team von Herrn Hallstein.


Foto Herr Hallstein

Herr Hallstein
Fachgebietsleiter Hilfe zur Pflege

Telefon 06151 881-1208



Wer für Sie zuständig ist, entnehmen Sie bitte der untenstehenden Tabelle. Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Anfangsbuchstaben Ihres Nachnamens.


Nachnamen
Sachbearbeitung
Telefon
A - Ben Frau Böhm
06151 / 881-1207
Beo - Gk Frau Stache
06151 / 881-2140
Gl - Hen Frau Schwick
06151 / 881-1156
Heo - Hz Herr Lickfeld (Fachteamleitung)
06151 / 881-2142
I - Mt Frau Acker
06151 / 881-2121
Mu - Scht Frau Weißmantel
06151 / 881-1206
Schu - Z Frau Remspecher
06151 / 881-2118



In der ambulanten Pflege stellen sich häufig viele Fragen: Wie wird ein ambulanter Pflege­dienst beauf­tragt und wie erfolgt die Ab­rech­nung der Kosten? Wie kann der Pflege­grad angepasst werden, wenn der Pflege­bedarf steigt? Wo finden Angehörige Ent­lastung?

Logo PflegestützpunktDiese und viele weitere Fragen beantwortet Ihnen der Pflege­stütz­punkt des Land­kreises Darmstadt-Dieburg. Er bietet Unter­stützung rund um das Thema Pflege. Die Beratung erfolgt telefonisch, per­sön­lich oder online - und das kosten­los, individuell und unab­hängig vom Kosten­träger. Auf den Internetseiten des Pflegestützpunktes erfahren Sie mehr.

Auf unserer Internetseite Ambulante Pflege haben wir allgemeine Informationen zum Thema für Sie zusammengestellt.





Hilfe zur Pflege in Einrichtungen

Foto: Ralf Kothe (Pixabay)

Ist aufgrund einer Krankheit oder Behinderung die Pflege in einer stationären Einrichtung (Pflegeheim) erforderlich, übernimmt der Sozial­hilfe­träger die Kosten, sofern diese nicht durch die Pflege­versicherung sowie eigenes Einkommen und Vermögen gedeckt werden können. 



Zur Beantragung von Hilfe zur Pflege in Einrichtungen (stationäre Pflege) senden Sie uns bitte das folgende Formular vollständig ausgefüllt und unterschrieben zusammen mit Ihren persönlichen Unterlagen (siehe unten):

Antrag auf Hilfe zurm stationären Pflege (pdf)


Bitte beachten Sie auch die folgenden Hinweise zu den Mitwirkungspflichten und zum Datenschutz:

Merkblatt zu den Mitwirkungspflichten (pdf)

Datenschutzhinweis (pdf)




Zur Antragsbearbeitung benötigen wir neben dem ausgefüllten und unterschriebenen Antrag auf Hilfe zur stationären Pflege folgende Unter­lagen (bitte aus­schließ­lich in Kopie) von Ihnen:

  • Aktueller Bescheid der Pflegekasse, welche Leistungen bei der stationären Pflege aus Mitteln der Pflegeversicherung gewährt werden. Sofern keine Pflege­leistungen gewährt werden, wird um Vorlage des Gut­achtens des Medizinischen Dienstes gebeten, aus dem die Notwendigkeit der Heimaufnahme hervorgeht.

  • Einkommensnachweise der antragstellenden Person und deren nicht getrennt lebenden Ehepartners (gültige Renten­anpassungs­mitteilungen, Bescheide über die Gewährung von Ver­sorgungs­be­zügen, BVG-, LAG-, Firmen-, Zusatz- und sonstige Renten sowie Einkünfte aller Art)

  • Girokontoauszüge der letzten drei Monate vor der Antragstellung

  • vollständige Kopien sämtlicher Sparbücher sowie Nachweise über sämtliche sonstigen Anlagekonten

  • Aufstellung aller kontoführenden Banken, welche Konten oder sonstige Anlagen dort jeweils aktuell geführt werden mit der Angabe des jeweils aktuellen Kontosaldos - z.B. Gesamtengagement (Volksbank), Kundenfinanzstatus (Sparkasse)

  • Nachweis über Rückkaufswerte bestehender Lebens- und Sterbe­geld­ver­sicherungen

  • Vollständige Kopien sämtlicher Übergabe-, Kauf-, Schenkungs- und Bestattungs­vorsorge­verträge

  • Nachweise zu den Unterkunftskosten bis zu Heimaufnahme (Mietvertrag)

  • Mitteilung über den Zeitpunkt der Wohnungsauflösung

  • Schwerbehindertenausweis (Vorder- und Rückseite)

  • Sofern die pflegebedürftige Person den Antrag nicht mehr selbst stellen kann, wird um Vorlage einer Vorsorgevollmacht oder des amtlichen Betreuerausweises gebeten. Informationen zur gesetzlichen Betreuung und zur Vorsorgevollmacht finden Sie auf den Internetseiten der Betreuungsbehörde.

Im Einzelfall kann es erforder­lich sein, dass weitere Unter­lagen zur Antrags­be­arbei­tung vor­gelegt werden müssen. Dies teilen wir Ihnen gege­benen­falls mit.

Gebühren, die für die Erbringung von Nachweisen entstehen, sind nach den Regelungen über die Mit­wirkungs­pflichten im Sozialhilfe-Antragsverfahren im üblichen Rahmen vom Antrag­steller selbst zu tragen.




dekoratives ElementBenötigen Sie weitere Auskünfte zur finanziellen Hilfe bei stationärer Pflege? Haben Sie Fragen zum Antrag oder zu den benötigten Unterlagen?

Diese und weitere Fragen beantwortet Ihnen gerne das Team von Herrn Hallstein.


Foto Herr Hallstein

Herr Hallstein
Fachgebietsleiter Hilfe zur Pflege

Telefon 06151 881-1208



Wer für Sie zuständig ist, entnehmen Sie bitte der untenstehenden Tabelle. Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Anfangsbuchstaben Ihres Nachnamens.


Nachnamen
Sachbearbeitung
Telefon
A - Ben Frau Böhm
06151 / 881-1207
Beo - Gk Frau Stache
06151 / 881-2140
Gl - Hen Frau Schwick
06151 / 881-1156
Heo - Hz Herr Lickfeld (Fachteamleitung)
06151 / 881-2142
I - Mt Frau Acker
06151 / 881-2121
Mu - Scht Frau Weißmantel
06151 / 881-1206
Schu - Z Frau Remspecher
06151 / 881-2118



Bei der stationären Pflege stellen sich oftmals eine Menge Fragen: Wie finde ich ein geeigneten Heimplatz? Welche Kosten kommen auf mich zu? Wie erfolgt die Abrechnung mit der Pflegekasse? Werden meine Angehörigen zur Kasse gebeten, wenn meine finanziellen Mittel nicht ausreichen?

Logo PflegestützpunktDiese und viele weitere Fragen beantwortet Ihnen der Pflegestützpunkt des Landkreises Darmstadt-Dieburg. Er bietet Unterstützung rund um das Thema Pflege. Die Beratung erfolgt telefonisch, persönlich oder online - und das kostenlos, individuell und unabhängig vom Kostenträger. Auf den Internetseiten des Pflegestützpunktes erfahren Sie mehr.

Auf unserer Internetseite Stationäre Pflege haben wir allgemeine Informationen zum Thema für Sie zusammengestellt.