Fragen und Antworten zur Eingliederungshilfe

Um Antworten auf die häufigsten Fragen zur Eingliederungshilfe zu erhalten, klicken Sie diese bitte an. Durch erneutes Anklicken können Sie den Abschnitt wieder schließen.

 

Allgemeine Fragen und Antworten zur Eingliederungshilfe



Die Teilhabeleistungen sind in vier Leistungsgruppen aufgeteilt:


Unser Leistungskatalog zur Eingliederungshilfe gibt Ihnen einen Überblick über mögliche Maßnahmen. Bitte beachten Sie, dass dieser Katalog nicht abschließend ist und die Teilhabeplanung individuell erfolgt. Nähere Informationen zu einzelnen Teilhabeleistungen, wie z. B. Teilhabeassistenz in Schulen und Frühförderung, finden Sie auf der Unterseite Teilhabeleistungen.

Für Leistungen zur Sozialen Teilhabe und zur Teilhabe an Bildung ist die Kreisverwaltung zuständig. Die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation werden vorrangig von den gesetzlichen Krankenkassen übernommen. Für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sind der Landeswohlfahrtsverband (LWV), die Bundesagentur für Arbeit oder der Rententräger zuständig.

Unter Weitere Informationen zur EGH finden Sie eine Sammlung interessanter Links und Downloads zu einzelnen Teilhabeleistungen, die wir fortlaufend ergänzen.




Eingliederungshilfe erhalten Menschen, die voraussichtlich länger als 6 Monate wesentlich

  • körperlich behindert
  • geistig behindert
  • seelisch behindert oder
  • von einer Behinderung bedroht

sind und wegen ihrer Beeinträchtigungen nicht gleichberechtigt, selbstbestimmt und eigen­verantwortlich ihr Leben planen, führen sowie am gesellschaftlichen Leben teilhaben können (§ 99 SGB IX i.V.m. § 2 SGB IX).

Leistungen der Eingliederungshilfe werden nachrangig gewährt. Das heißt, die Leistungen werden nur dann von der Kreisverwaltung gewährt, wenn kein anderer vorrangig ver­pflichteter Leistungsträger (z. B. Krankenkasse, Pflegekasse, Rentenversicherungsträger, Berufsgenossenschaft oder Bundesagentur für Arbeit) für die Hilfegewährung zuständig ist (§ 91 SGB IX).




Die Leistungen werden frühestens ab dem 1. des Monats der Antragsstellung erbracht, wenn zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen für die Gewährung bereits vorlagen.

Die Eingliederungshilfe wird solange gewährt, bis die Ziele erreicht sind.




Eingliederungshilfe wird in den meisten Fällen als Dienst- bzw. Sachleistung gewährt. Die Abrechnung erfolgt direkt zwischen der Kreisverwaltung und dem Leistungserbringer.

Eine weitere Form der Leistungsgewährung ist das Persönliche Budget. In diesem Fall erhalten Sie eine Geldleistung oder einen Gutschein, um die Leistung eigenverantwortlich einzukaufen.

Welche Form der Leistungsgewährung im Einzelfall möglich ist, erfahren Sie bei der Beratung zur Eingliederungshilfe.




Leistungen der Eingliederungshilfe sind grundsätzlich abhängig von Einkommen und Vermögen. Seit dem 01.01.2020 wird jedoch nur noch das Einkommen und Vermögen der leistungsberechtigten Person selbst bewertet.

Ist die leistungsberechtigte Person minderjährig und lebt im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils, wird deren Einkommen und Vermögen berücksichtigt.

Durch das Angehörigen-Entlastungsgesetz haben Eltern, deren volljährige Kinder Ein­glie­de­rungs­hilfe­leistungen erhalten, seit dem 01.01.2020 keinen Unterhaltsbeitrag mehr zu zahlen.

Bestimmte Leistungen werden ohne einen eigenen Kostenbeitrag (Eigenanteil) gewährt. Auskünfte hierzu erhalten Sie bei der Beratung zur Eingliederungshilfe.




Lebensabschnitt Zuständiger Träger
1. von Geburt bis Schulaustritt Landkreis Darmstadt‑Dieburg
Soziales und Teilhabe
2. nach Schulaustritt bis zur individuellen Regel­alters­grenze nach § 235 SGB VI Landeswohlfahrtsverband Hessen (LWV)
Telefon: 06151 / 801-0
www.lwv-hessen.de
3. ab Erreichen der individuellen Regel­alters­grenze nach § 235 SGB VI
(bei Erstbeantragung von Eingliederungs­hilfe­leistungen)
Landkreis Darmstadt‑Dieburg
Soziales und Teilhabe




Neben der Beratung durch die Rehabilitationsträger gibt es eine ergänzende unabhängige Teilhabeberatung (EUTB). Ziel ist die Stärkung der Selbstbestimmung von Menschen mit (drohender) Behinderung durch eine von den Trägern losgelöste Beratung. Eine Besonderheit der EUTB ist die Beratung von Betroffenen durch erfahrene Betroffene (Peer Counselling).

Die EUTB-Beratung erfolgt

  • ganz nach Ihren individuellen Bedürfnissen
  • kostenlos
  • unabhängig von Rehabilitationsträgern
  • ergänzend zur Beratung anderer Stellen
  • durch Betroffene mit ähnlichen Erfahrungen

Bitte beachten Sie, dass keine Rechtsberatung und keine Begleitung im Widerspruchs- und Klageverfahren stattfindet.

Weitere Informationen dazu erhalten Sie unter www.teilhabeberatung.de. Dort finden Sie bundesweit alle Beratungsstellen der EUTB.


Das Hessische Ministerium für Soziales und Integration hat einen Flyer über die ergänzende unabhängige Teilhabeberatung herausgegeben:


EUTB-Flyer "Information und Beratung für Menschen mit Behinderung" - Druckversion

EUTB-Flyer "Information und Beratung für Menschen mit Behinderung" - barrierefrei

EUTB-Flyer "Information und Beratung für Menschen mit Behinderung" - einfache Sprache


Sie finden den EUTB-Flyer in weiteren Sprachen auf der Internetseite: https://integrationskompass.hessen.de/monitoring/forschungsprojekt-„migration-und-behinderung-in-hessen“.




Neben dem vollständig ausgefüllten und unterschriebenen Antrag auf Eingliederungshilfe benötigen Sie:

  • aktuelle fachärztliche Gutachten (ICD10-Diagnosen)
  • ggf. Nachweis Aufenthaltsstatus
  • ggf. Kopie des Schwerbehindertenausweises
  • ggf. Pflegegutachten des MDK
Welche Unterlagen darüber hinaus dem Antrag auf Eingliederungshilfe beizufügen sind, haben wir in Informationsblättern zusammengetragen, die Sie bei den Anträgen finden.




Für die Gewährung von Eingliederungshilfeleistungen ist eine Antragstellung erforderlich (§ 108 SGB IX). Antrag Eingliederungshilfe

Bei der Auswahl des Antragsformulars sowie beim Ausfüllen des Antrags sind wir Ihnen gerne behilflich:


Frau Maurer
Ansprechstelle für Rehabilitation und Teilhabe
Telefon 06151 881-2117






Fragen und Antworten zu Teilhabeassistenzen

- Schulbegleitung / Schulassistenz für Kinder -


Foto: Ein Kind und eine Frau schauen gemeinsam in ein Buch.Teilhabeassistenzen werden umgangssprachlich oft auch Schulbegleitung oder Schulassistenz genannt. Sie sollen den Schulbesuch der begleiteten Kinder während

  • des Schulunterrichts,
  • der Pausen sowie
  • schulischer Veranstaltungen
sicherstellen.

Die jeweiligen persönlichen und in der Behin­de­rung lie­gen­den Be­dürf­nisse der Kinder sind da­bei zu be­rück­sich­tigen.

Teilhabeassistenzen unterstützen grund­sätz­lich:

  • das Arbeitsverhalten und das Anwen­den grund­le­gender Arbeits­techniken im Unter­richt (z.B. Arbeits­platz ein­richten, Orien­tierung im Ranzen, Unter­stützen bei der Kommu­ni­kation),
  • bei lebenspraktischen Aufgaben (z. B. beim Aus- und Ankleiden, Hilfe bei der Orien­tie­rung im Schul­ge­bäude, zeit­liche Orien­tie­rung, bei der Nah­rungs­auf­nahme, beim Wechseln des Unter­richts­raumes und hier speziell beim Treppen­steigen, Gefahren­ein­schätzung und -abwehr),
  • die Motivation und Aufmerksam­keits­aus­richtung des Kindes / Jugendlichen,
  • die Einhaltung aller schulischen sowie im Klassen­verband getroffenen, indivi­duellen Ver­ein­ba­rungen,
  • die Anbah­nung und Be­glei­tung von sozialen Interaktionen,
  • bei der Bewältigung von Krisen­si­tua­tionen im Schul­kontext,
  • bei der Gestaltung von Pausen­situationen,
  • den Schulalltag für die Schülerin / den Schüler zu strukturieren.

Wenn nötig sind auch pflegerische Hilfen (z. B. beim Toiletten­gang, bei der Ver­sorgung mit Windeln, bei Umla­ge­rungen, Trans­porten mit dem Roll­stuhl) zu leisten.

Der Einsatz einer Teilhabe­assistenz bezieht sich aus­schließlich auf die begleitete(n) Person(en) und nicht auf die Unter­stützung des Klassen­verbandes.




Nicht zu den Aufgaben der Teilhabeassistenz gehören:

  • die Ergänzung oder Vertiefung des Lernstoffes,
  • die inhaltliche Gestaltung des Unter­richts, so dass alle Schüler*innen, egal mit welchem Wissen­stand, den Lehrstoff auf­nehmen können,
  • die Beratung der Eltern,
  • die Disziplinierung des Schülers / der Schülerin bei tat­sächlich oder ver­meint­lich unange­messenem oder regel­widrigen Verhalten,
  • die Organisation und eigene Durch­führung von Hilfen,
  • die Wahrnehmung von Unter­richts­ver­tre­tungen bei Aus­fall der Lehrkraft,
  • die Übernahme der allgemeinen Pausen­auf­sicht / Aufsicht bei Klassen­arbeiten,
  • die Übernahme von Aufträgen bei der allge­meinen Unter­richts­planung,
  • das Setzen eines allge­meinen Ordnungs­rahmens für die Klasse,
  • die Zusammenarbeit mit Schul­psycholog*innen oder außer­schulischen Förder­ein­richtungen
  • die häusliche Unter­richtung bei Krank­heit oder Kranken­haus­auf­ent­halt der Schülerin / des Schülers



Für die Hausaufgabenbetreuung sind die Sorgeberechtigten verantwortlich. Teil­habe­assistenzen können nur bei verpflichtenden Angeboten im nach­schulischen Bereich einge­setzt werden, die im Zusammen­hang mit dem Schul­besuch stehen.

Foto: Grundschulkinder bei einem Schulausflug.Eine Begleitung

  • auf dem Schulweg
  • bei schulischen Veranstaltungen (wie Wander­tage, Exkursionen und Klassen­fahrten)

ist durch den Eingliederungs­hilfe­träger indivi­duell zu bewerten.


Bei mehrtägigen Klassen­fahrten und Aktivi­täten ist eine Kosten­über­nahme vorab mit dem Ein­glie­de­rungs­hilfe­träger ab­zu­stimmen. Eine kurze Begrün­dung und Angaben zum Umfang der Begleitung (Anzahl der Stunden pro Tag) sind dabei hilfreich.




Ist die Teilhabeassistenz aufgrund von Urlaub oder Erkran­kung ver­hin­dert, koordi­niert der Leistungs­er­bringer den Ver­tretungs­fall. Dabei sollen alle Möglich­kei­ten aus­ge­schöpft werden, das betroffene Kind not­falls auch ohne Begleitung im Schul­all­tag zumindest stunden­weise am Unter­richt teil­nehmen zu lassen. Das in Artikel 28 UN-Kinder­rechts­kon­ven­tion ver­ankerte Recht auf Bildung ist umzusetzen.





Fragen und Antworten für Kita-Leitungen

- Integrationsplätze in Kindertagesstätten -


Möchten Sie als Kindertagesstätte einen oder mehrere Integrationsplätze anbieten, müssen folgende Punkte beachtet werden:

  • Anerkennung als Kindertagesstätte
  • Gültige Betriebserlaubnis
  • Raumprogramm
  • Qualitätsentwicklung
  • Gruppengröße und Anzahl der Kinder mit Behinderung pro Gruppe
  • Personalschlüssel in der einzelnen Gruppe

Die Einzelheiten zu den oben genann­ten Punkten ent­nehmen Sie bitte der "Verein­ba­rung Inte­gra­tion", die Sie auf unserer Inter­net­seite Antrag auf Ein­glie­de­rungs­hilfe finden.




Foto: Ein Kind sitzt vor bunten Farbtöpfen und möchte malen.Eingliederungshilfe erhalten Kinder, die voraus­sicht­lich länger als sechs Monate wesentlich

  • körperlich behindert,
  • geistig behindert,
  • seelisch behindert oder
  • von einer Behinderung bedroht
sind und wegen ihrer Beeinträchtigungen nicht gleichberechtigt, selbstbestimmt und eigenverantwortlich ihr Leben planen, führen sowie am gesellschaftlichen Leben teilhaben können (§ 99 SGB IX i.V.m. § 2 SGB IX).

Die (drohenden) Behinderung ist durch den Träger der Eingliederungshilfe festzustellen.




Von den Eltern vorzulegen:

  • Formular „Antrag Integrationsplatz“
  • Ärztliche Bescheinigung (ICD-10 Diagnostik)

Von der Kita vorzulegen:

  • Trägerangaben
  • aktuelle Personalaufstellung
  • Entwicklungsbericht

Die erforderlichen Formulare finden Sie auf unserer Internetseite Antrag auf Ein­glie­de­rungs­hilfe. Bitte senden Sie die aus­ge­füllten und unter­schrie­be­nen Formulare an:

Kreisverwaltung Darmstadt-Dieburg
Eingliederungshilfe
64276 Darmstadt

oder laden Sie diese über das Upload-Portal des Fachbereiches Soziales und Teilhabe verschlüsselt hoch. Geben Sie bitte dabei die personenbezogenen Daten des Kindes an und wählen Sie als Anliegen "Eingliederungshilfe" aus. So können wir die Dokumente korrekt zuordnen. Vielen Dank.




Folgende Merkmale werden bei der Beantragung von Eingliederungshilfe geprüft und sollten daher aus den ärztlichen Unterlagen hervorgehen, d. h. entweder wortwörtlich formuliert oder mit einem ICD-Code verschlüsselt sein:

  • Körperlich / seelische / geistige oder Sinnesbeeinträchtigung
  • hohe Wahrscheinlichkeit, dass das Kind an der Teilhabe gehindert wird
  • Dauerhaftigkeit (6 Monate und länger)
  • Abweichung vom alterstypischen Körper- und Gesundheitszustand
  • Hinweis auf die Wechselwirkung einstellungs- und umweltbedingter Barrieren (Kontextfaktoren)

Auf unserer Seite Antrag auf Ein­glie­de­rungs­hilfe finden Sie das Formular "Ärztliche Bescheinigung", welches die oben genannten Punkte abfragt. Es kann dem Arzt zur Bestätigung vorgelegt werden.




Der Gesetzgeber fordert, dass die Ermittlung des individuellen Bedarfes durch ein Instru­ment mit ICF-Orientierung Infobox: ICF
= International Classification of Functioning, Disability and Health = Internationale Klassifikation der Funktions­fähig­keit, Behinderung und Gesundheit
erfolgt (§ 118 Abs. 1 Satz 2 SGB IX). Wir nutzen hierzu u.a. die ICF-YC, die aus der ICF abgeleitete Klassifikation für Jugendliche und Kinder. In­for­ma­tio­nen zu ICF, ICF-YC und ICD-10 finden Sie auf der Startseite der Ein­glie­de­rungs­hilfe.

In unsere Prüfung sind nach ICF neun Lebens­be­reiche des Kindes ein­zu­be­ziehen. Der Kita­bericht ist dies­be­züglich für eine erste Ein­schätzung von großer Bedeu­tung. Auch ein Haus­be­such oder eine Hos­pi­ta­tion in der Kita sind für die Prü­fung denkbar.

Die festgestellten Teilhabebe­ein­trächtigungen werden in un­mittel­ba­ren Zu­sam­men­hang mit der ärztlichen Diagnose ge­setzt. Besteht hier eine Wechsel­wirkung lässt sich die (drohende) Behin­de­rung fest­stellen. Im nächsten Schritt ist zu hinter­fragen, ob den er­kann­ten Beein­träch­ti­gun­gen ohne Leistungen der Ein­gliederungs­hilfe im Um­feld des Kindes begegnet werden kann.




Foto: mit blauer Farbe bemalte Kinderhand.Um die Wechselwirkung von einstellungs- und umweltbedingten Barrieren beurteilen zu können, benötigen wir einen Einblick in den Kita-Alltag des Kindes. Der Ent­wick­lungs­be­richt spielt daher eine wichtige Rolle bei der Leistungs­fest­stellung.

Ebenso nutzen wir den telefonischen oder schrift­lichen Austausch mit der Kita-Leitung vor Ort. Wir sind überzeugt, dass die pädagogischen Fachkräfte der Kita sowie die Sichtweise der Eltern sehr gute Ansatzpunkte für unsere Beurteilung liefern können.

Bitte nutzen Sie für den Entwicklungsbericht unsere Vorlage, die Sie auf der Seite Antrag auf Eingliederungshilfe finden.




Erfahrungsgemäß werden nur wenige Anträge auf Bezuschussung einer Inte­gra­tions­maß­nahme abgelehnt. Die häufigsten Gründe dafür sind:

  • Es ist keine (drohende) Behinderung feststellbar.
  • Elternwille und Kita-Perspektive stimmen nicht überein.
  • Nachrangigkeit der Eingliederungshilfe, d. h. dem Bedarf des Kindes kann durch andere Leistungsträger besser begegnet werden (z. B. Therapie, Medikamente usw.)



Der Bescheid über die Bewilligung oder Ablehnung der Kosten­über­nahme für die Inte­gra­tions­maß­nahme ergeht an die Sorge­be­rech­tig­ten, die den Antrag ge­stellt haben.

Zeitgleich wird die betroffene Kindertagesstätte von uns über die Entscheidung schriftlich informiert.




Eingliederungshilfe wird solange gewährt, bis die Teilhabeziele des Kindes erreicht sind.

Jahresbefristungen erfolgen u. a. wenn

  • eine vertiefte oder ergänzende ärztliche Diagnostik nötig ist,
  • sich kleinteilige Teilhabeziele ergeben oder
  • Erfolgsaussichten innerhalb von 12 Monaten bestehen.

Eine Befristung kann sich auch aufgrund eines be­fristeten Auf­ent­halts­ti­tels des Kindes oder einer durch die Kita­fach­be­ra­tung erteil­ten Ausnahme­genehmigung (Gruppen­re­du­zie­rung) ergeben.

Foto: Kalenderblatt

Als Träger der Eingliederungshilfe sind wir gesetz­lich ver­pflich­tet, spätestens alle zwei Jahre die Leistungs­vor­aus­setzungen zu über­prüfen. Wir erteilen aus diesem Grund maximal für zwei Jahre eine Kosten­zu­siche­rung. Steht der Schul­ein­tritt bevor, erfolgt die Befristung "bis Schuleintritt".




Leistungen werden frühestens ab dem 1. des Monats der Antragsstellung erbracht. Dafür müssen zu diesem Zeitpunkt bereits alle Voraussetzungen für die Gewährung erfüllt sein. Hierzu zählen

  • die Feststellung des Eingliederungshilfeanspruchs des Kindes
  • das Vorliegen der Fördervoraussetzungen (Vereinbarung Integration)

Die Auszahlung der Maßnahmenpauschale erfolgt monatlich und solange wir die Kosten­über­nahme zusichern. Ob die Förder­vor­aus­setzungen erfüllt sind, wird jährlich durch von uns überprüft.


Bitte denken Sie daran, dass uns von der Kita nach Abschluss jedes Kinder­gar­ten­jahres unaufgefordert das Formular "Bestätigung der Fördervoraussetzungen" vorzulegen ist. Sie finden es auf unserer Seite Antrag auf Eingliederungshilfe.


In den Monaten April bis Juli gehen erfahrungs­ge­mäß die meisten Anträge bei uns ein. Wir bitten um Verständ­nis, wenn sich die Bescheid­erteilung in dieser Zeit verzögert. Die Kosten­zu­sicherung erfolgt selbst­ver­ständlich auch in diesen Fällen rück­wirkend ab Antragseingang.




Die jeweils geltende Maßnahmenpauschale wird den Kitaträgern durch die LIGA mitgeteilt. Bei Anpassungen informieren wir die Kita-Träger.




Foto: Eine Erzieherin erklärt einem Kiinderkartenkind etwas.Als Träger der Eingliederungshilfe sind wir ver­pflich­tet, die Vor­aus­setzungen einer weiteren Leistungs­ge­wäh­rung fort­lau­fend zu über­prüfen. Ein Folge­an­trag muss daher nicht ge­stellt werden. Wir werden spä­testens am Ende der Befristung auf die Eltern und die Kita zugehen und eine erneute, indi­vi­du­elle Bedarfs­er­mitt­lung durch­führen.

Ein aktueller Ent­wicklungs­be­richt der Kita ist für die erneute Überprüfung sehr hilfreich. Ob ein neues ärztliches Attest oder weitere Nach­weise benötigt werden, teilen wir den Sorge­be­rech­tig­ten im Einzelfall mit.

Änderungen zu den Förder­vor­aus­setzungen sind uns unter­jährig um­gehend durch den Kita-Träger mitzuteilen.

Formulare für den Entwicklungs­bericht sowie die Bestätigung der Förder­vor­aus­setzungen finden Sie auf unserer Internet­seite Antrag auf Ein­glie­de­rungs­hilfe.




Anhand Ihrer Angaben im Formular "Bestätigung der Förder­vor­aus­setzungen" über­prüfen wir jähr­lich, ob eine weitere För­de­rung er­fol­gen kann. Neben An­ga­ben zur be­such­ten Kin­der­gar­ten­gruppe und den ein­ge­setzten Fach­kräften sind auch An­ga­ben zur An­we­sen­heit des Kindes zu machen.

Anwesenheits-, Krankheits- und Therapie­tage des Kindes werden als An­we­sen­heit ge­wer­tet und ins Ver­hält­nis zu den Öffnungs­tagen der Kita gesetzt. Eine Quote von min­des­tens 75 % ist Vor­aus­setzung dafür, dass die In­te­gra­tions­maß­nahme Aus­sicht auf Er­folg hat.

Sehen wir auf­grund der ge­mach­ten An­gaben die Wirk­sam­keit der Maß­nahme gefährdet (z.B. wegen geringer An­wesen­heit des Kindes), werden wir dazu mit der Kita und den Sorge­be­rech­tig­ten in den Austausch gehen.


Bitte denken Sie daran, dass uns von der Kita nach Ab­schluss jedes Kin­der­gar­ten­jah­res un­auf­ge­for­dert das Formular "Bestätigung der Förder­vor­aus­setzungen" vor­zu­legen ist. Sie finden es auf unserer Seite Antrag auf Ein­glie­de­rungs­hilfe.





Die Zuständigkeit der Sachbearbeitung richtet sich nach dem Wohnort des Kindes. Wer zuständig ist, entnehmen Sie bitte der Übersicht auf unserer Seite Beratung und Kontakt zur EGH.




 

Ihre Frage ist nicht dabei?

Wir sind auch außerhalb des Internets gerne für Sie da. Telefonisch oder persönlich über Beratung und Kontakt zur Eingliederungshilfe.